Inhalt
4.
Verhältnis zu anderen Leistungen
1Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes, der Europäischen Union und der Kommunen in Anspruch genommen werden. 3Zur Vermeidung einer Doppel- oder Überförderung ist die Zuwendung nach dieser Richtlinie zu kürzen, wenn die Gesamtzuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt.