Inhalt
2.
Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege
2.1
Zweck der Zuwendung
1Das Erste Pflegestärkungsgesetz hat die Unterstützung der häuslich Pflegenden erweitert und in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege verbessert. 2Kurzzeitpflege kann danach insbesondere in Anspruch genommen werden, um eine Krisensituation in der häuslichen Pflege zu bewältigen oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen. 3Kurzzeitpflege soll dem häuslich Pflegenden aber auch ermöglichen, sich eine Auszeit von der Pflege zu nehmen. 4Zweck der Zuwendung ist es, Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen von den mit der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen einhergehenden besonderen finanziellen Risiken zu entlasten und Hemmnisse bei der Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen abzubauen.
2.2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die dauerhafte Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in Kurzzeitpflegeplätze sowie die Schaffung und der Betrieb fester Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Einrichtungen der Pflege.
2.3
Zuwendungsempfänger
Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege, die einen Versorgungsvertrag gemäß §§ 72 ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI nachweisen können.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.1
Gefördert wird die Neuschaffung von dauerhaften Kurzzeitpflegeplätzen oder die Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in dauerhafte Kurzzeitpflegeplätze in einer vollstationären Einrichtung der Pflege für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids.
2.4.2
1Voraussetzung für eine Förderung ist
- a)
-
die Vorlage einer Verpflichtungserklärung über die Schaffung einer entsprechenden Anzahl von Kurzzeitplätzen gemäß Nr. 2.4.1; die Verpflichtungserklärung ist dem Antrag beizufügen,
- b)
-
der Nachweis über den im entsprechenden Landkreis oder den in der entsprechenden kreisfreien Stadt bestehenden Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen; die Bestätigung des Bedarfs erfolgt seitens der Kreisverwaltungsbehörden mittels eines den Antragsunterlagen zugehörigen Formblatts; das Formblatt ist dem Antrag beizufügen und
- c)
-
die Vorlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Versorgungsvertrags gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie der entsprechenden Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI (Tagessatz).
2Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf für die beantragten Plätze noch keine Verpflichtung für „Fix plus x“ im Sinne des LPSK-Beschlusses vom 12. Oktober 2017 gegenüber der Pflegekasse erklärt worden sein.
2.5
Art, Umfang, Höhe und Dauer der Zuwendung
2.5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
2.5.2
Umfang, Höhe und Dauer der Zuwendung
1Die Zuwendung beträgt bis zu 90 % des Tagessatzes und maximal 100 Euro je nichtbelegtem Tag bis zu einer Höchstgrenze in Höhe von 10 000 Euro je Platz und Jahr. 2Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 36 Monate.
2.6
Auszahlung der Zuwendung
1Auszahlungen können halbjährlich für den vorangegangen Halbjahreszeitraum der Bewilligung beantragt werden. 2Dabei ist dem Auszahlungsantrag jeweils der Nachweis über nicht belegte Tage eines jeden einzelnen Platzes im Abrechnungszeitraum anhand einer kalendarischen Dokumentation, ein Sachbericht über Bestrebungen, die Kurzzeitpflegeplätze bestmöglich zu belegen, ein für den Abrechnungszeitraum gültiger Versorgungsvertrag gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie die entsprechende Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI beizufügen.