Inhalt

WoLeRaF
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 05.04.2023
3.
Einzelprojekte zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege

3.1 Zweck der Zuwendung

1Die Betreuung und Versorgung in stationären Einrichtungen der Pflege kommt für Pflegebedürftige in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine ambulante oder teilstationäre Pflege nicht gegeben sind oder die Besonderheiten der individuellen Pflegesituation eine ambulante oder teilstationäre Pflege nicht ermöglichen. 2Vordringlicher Wunsch der Pflegebedürftigen bleibt aber die ambulante oder teilstationäre Pflege. 3Stationäre, teilstationäre und ambulante Versorgungsformen müssen deshalb weiterentwickelt, die Rahmenbedingungen den sich ändernden soziostrukturellen Gegebenheiten und damit einhergehend auch den pflegerischen Anforderungen angepasst werden. 4Zweck der Zuwendung ist es, notwendige konzeptionelle Änderungen in der Versorgungsstruktur umzusetzen, die durch den demografischen Wandel sowie durch die sich ändernden sozialen und pflegerischen Strukturen bedingt sind. 5Das Ziel ist dabei, die besonderen Bedürfnisse Pflegebedürftiger abzubilden.

3.2 Gegenstand der Förderung

Maßnahmen, die Änderungen in der Versorgungsstruktur von Pflegebedürftigen erwarten lassen.

3.2.1

Entwicklung oder Fortentwicklung von richtungsweisenden Konzepten, deren Einführung, die Begleitung der Umsetzung und deren Evaluierung.

3.2.2

Projektmanagement, Koordination und Organisation sowie gegebenenfalls zu beschaffende Ausrüstungsgegenstände bei der Umsetzung und Einführung von innovativen und gegebenenfalls modellhaften Projekten aufgrund neu entwickelter Konzepte.

3.2.3

Wissenschaftliche Begleitung bei der Umsetzung von innovativen und gegebenenfalls modellhaften Projekten.

3.2.4

Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Durchführung von Fachtagungen und Symposien.

3.2.5

Die unter den Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 genannten Maßnahmen sind auch kumulativ förderfähig.

3.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind insbesondere Träger von stationären Einrichtungen der Pflege, Initiatorinnen und Initiatoren von ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG sowie Institutionen, die geeignet sind, Projekte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen und Lebensqualität in der Pflege wissenschaftlich zu begleiten.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

3.4.1

1Projekte müssen in der Praxis umsetzbar sein und dem jeweils anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechen. 2Die Projekte müssen dokumentiert und ausgewertet werden. 3Soweit sinnvoll, soll das Projekt wissenschaftlich begleitet werden sowie die Dokumentation der Projekte einen Leitfaden enthalten, der in der Regel veröffentlicht wird. 4Dies soll sicherstellen, dass Interessierte, die nicht an dem Projekt beteiligt sind, von den gewonnenen Erkenntnissen profitieren können.

3.4.2

1Der Antragsteller hat mit dem Antrag das Ziel seines Projekts zu skizzieren (Projektskizze). 2Weiter sind Ziel und Zweck des Vorhabens, der innovative und gegebenenfalls modellhafte Ansatz, der geplante Projektumfang und die Dauer des Vorhabens zu erläutern.

3.5 Art, Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung

3.5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

3.5.2 Umfang der Zuwendung

1Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweils geförderten Projekt anfallen. 2In Eigenleistung erbrachte Personalanteile sind anhand von Einzelstundennachweisen zu belegen. 3Bauliche Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Förderung.

3.5.3 Dauer der Zuwendung

Der Bewilligungszeitraum umfasst maximal 36 Monate.

3.5.4 Höhe der Zuwendung

1Die Zuwendung beträgt je Projekt bis zu 100 000 Euro, höchstens 90 % der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Zuwendung ist auf volle zehn Euro zu runden.