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WoLeRaF
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 05.04.2023
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2175.4-G

Richtlinie zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege (Förderrichtlinie Pflege – WoLeRaF)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 5. April 2023, Az. 43c-G8300-2022/7768-1
(BayMBl. Nr. 182)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege (Förderrichtlinie Pflege – WoLeRaF) vom 5. April 2023 (BayMBl. Nr. 182)
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), Zuwendungen zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege, soweit die Leistungen innerhalb des Freistaates Bayern erbracht werden. 2Hierunter zu verstehen sind:
a)
Maßnahmen zum weiteren und möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene,
b)
Maßnahmen zur Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege und
c)
Maßnahmen, die der Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege dienen.
3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.