1.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften
1.1
Zweck der Zuwendung
1Der demografische Wandel, sich ändernde Familienstrukturen und die Heterogenität der individuellen Lebenslagen von pflegebedürftigen Menschen erfordern eine alternative Wohn-, Pflege- und Betreuungsform für ein würdevolles Altern. 2Ambulant betreute Wohngemeinschaften tragen dem überwiegenden Wunsch von pflegebedürftigen Menschen Rechnung, ihr Leben in der vertrauten Umgebung „zu Hause“ verbringen zu können. 3Diesen Bedürfnissen entsprechend ist Zweck der Zuwendung, den weiteren, möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen ab Volljährigkeit voranzutreiben.
1.2
Gegenstand der Förderung
1Gegenstand der Förderung ist der Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. 2Eine neue ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne dieser Richtlinie sind Wohngemeinschaften, die erstmalig initiiert werden.
1.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1
Förderfähig sind neue ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Satz 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG).
1.4.2
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ein ausgewogenes Konzept der ambulant betreuten Wohngemeinschaft vorlegt, aus dem
- a)
-
Ziel und Zweck des Vorhabens, die geplanten Strukturen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, insbesondere Aussagen zum Stand der Planung, den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung sowie der Qualifikation des Personals,
- b)
-
die Entwicklungsperspektive sowie die Nachhaltigkeit,
- c)
-
die Sicherstellung der Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter (Gremium der Selbstbestimmung),
- d)
-
die konkrete Ausgestaltung von Leistungen und Gegenleistungen, die Einbindung vorhandener Ressourcen insbesondere durch bürgerschaftliches Engagement sowie die aktive Rolle der Angehörigkeit sowie der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter und
- e)
-
die Einhaltung der Kriterien der von der Koordinationsstelle Pflege und Wohnen veröffentlichten Eckpunkte
hervorgehen.
1.5
Art, Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung
1.5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
1.5.2
Umfang der Zuwendung
Zuwendungsfähige Ausgaben, die durch den Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft entstehen, sind
- a)
-
1Personal- und Sachausgaben für eine sozialpädagogische Fachkraft oder eine Fachkraft mit vergleichbarer Berufsausbildung im Umfang von bis zu einer halben Stelle für den Aufbau, insbesondere für die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung der neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. 2Hierzu zählen auch Personal- und Sachausgaben für Vorbereitungstätigkeiten zur Initiierung und zum Aufbau der neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. 3Zuwendungsfähig sind höchstens die Ausgaben, wie sie für vergleichbare staatliche Beschäftigte entstehen würden. 4Dabei sind die Personalausgaben bis maximal Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zuwendungsfähig. 5Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen, die von dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich herausgegeben werden;
- b)
-
notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation sowie zur vorübergehenden fachlichen Begleitung;
- c)
-
notwendige Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und
- d)
-
notwendige Ausgaben für erforderliche Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume im Innenbereich, insbesondere für die Küche und Ess- und Wohnbereich sowie für die Gemeinschaftsflächen im Außenbereich, insbesondere für die Terrasse und Balkon sowie die den besonderen Bedürfnissen oder dem Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen.
1.5.3
Dauer der Zuwendung
1.5.3.1
1Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 24 Monate. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind frühestens sechs Monate vor Bezugsfertigkeit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft förderfähig.
1.5.3.2
Die Zuwendung wird einmalig als Anschubfinanzierung bewilligt.
1.5.4
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt je Projekt bis zu 40 000 Euro, maximal 25 000 Euro für die Ausgaben nach Nr. 1.5.2 Buchst. a bis c und maximal 15 000 Euro nach Nr. 1.5.2 Buchst. d sowie höchstens 90 % der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.