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ForAHP-FöR
Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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2175.4-G

Richtlinie zur Förderung der Fortbildung in der Altenpflege und der Hospiz- und Palliativversorgung tätigen Personen
(ForAHP-FöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 21. Dezember 2020, Az. 43c-G8300-2020/3428-1-GG

(BayMBl. 2021 Nr. 21)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie zur Förderung der Fortbildung in der Altenpflege und der Hospiz- und Palliativversorgung tätigen Personen (ForAHP-FöR) vom 21. Dezember 2020 (BayMBl. 2021 Nr. 21)

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Maßnahmen zur Fortbildung in der Altenpflege und der Hospiz- und Palliativversorgung. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Zuwendung

Die Förderung dient der Unterstützung von Maßnahmen zur Fortbildung der in der Altenpflege und der Hospiz- und Palliativversorgung tätigen Personen in Bayern.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 

1Gefördert werden Fortbildungsmaßnahmen, die zur Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der in der Altenpflege professionell tätigen Personen erforderlich sind. 2Im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung werden Fortbildungsmaßnahmen zur Begleitung Schwerstkranker und Sterbender sowohl für professionell tätige Personen als auch für Angehörige und ehrenamtliche Helfer gefördert.

2.2 

Zur Stärkung der Fach-, Sozial- und Personalkompetenz in der Langzeitpflege werden insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:
a)
Fortbildungen in der „Gerontopsychiatrischen Pflege“
b)
Fortbildungen zur Stärkung der pflegerischen Fachkompetenz in der Langzeitpflege
c)
Fortbildungen für „Neue Pflegemodelle“ – Umsetzung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Pflegebereich
d)
Fortbildungen zur Interdisziplinären/regionalen Zusammenarbeit – Care- und Casemanagement
e)
Fortbildungen zur Gewinnung und Organisation von ehrenamtlichen Mitarbeitern
f)
Deutschkurse für ausländische Fach- und Hilfskräfte sowie Auszubildende
g)
Fortbildungen zur Fachsprache Pflege
h)
Fortbildungen in der Sozialen Betreuung
i)
Weiterbildung zur „Fachkraft für Gerontopsychiatrische Pflege“ und „Fachkraft für Gerontopsychiatrische Betreuung“.

2.3 

Gefördert werden auch Fortbildungsmaßnahmen mit u. a. folgenden Schwerpunktthemen:
a)
Betriebliche Gesundheitsförderung
b)
Freiheitsentziehende Maßnahmen / Alternativenprüfung
c)
Interkulturelle Altenpflege / Queer Care
d)
Gewalt in der Pflege
e)
Hygiene / Hygienemanagement / Aufgaben eines Pandemiebeauftragten
f)
Palliative Care (u. a. Sterbebegleitung)
g)
Nationale Expertenstandards zu den Themen Dekubitusprophylaxe, Sturzprophylaxe, Schmerzmanagement, Entlassungsmanagement, Kontinenzförderung, Pflege von Menschen mit chronischen Wunden, Ernährungsmanagement, Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz, Erhaltung und Förderung der Mobilität, Erhaltung der Mundgesundheit.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und sonstige Fortbildungsanbieter.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

1Voraussetzung für eine Förderung ist die Vorlage eines Fortbildungsprogramms mit der Auflistung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen sowie eines Kosten- und Finanzierungsplanes mit den vorgesehenen Teilnehmerbeiträgen. 2Für jede Fortbildungsmaßnahme sind Konzeption und Ziel auszuweisen. 3Es werden Maßnahmen mit mindestens acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die im Freistaat Bayern ihre Tätigkeit ausüben, gefördert. 4Bei höherer Teilnehmerzahl müssen mindestens 60 % aller Teilnehmer, jedoch mindestens acht die Voraussetzungen nach Nr. 2.1 erfüllen. 5Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 25 Personen. 6Eine Förderung bis maximal 30 Teilnehmer ist im Einzelfall und bei Vorlage einer Begründung möglich.

4.2 

Fortbildungsmaßnahmen, die nachweislich ersatzweise für nicht durchgeführte Maßnahmen angeboten werden, müssen vor Beginn der Bewilligungsbehörde mitgeteilt werden.

4.3 

Zu jeder Fortbildungseinheit (FE) ist ein Bericht zur Erfolgskontrolle auf Basis einer schriftlichen Befragung der Teilnehmer zu erstellen.

5. Art, Dauer und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Höhe der Zuwendung

1Die allgemeine Förderpauschale für Maßnahmen nach Nr. 2.2 beträgt 21,00 Euro/FE. 2Für Maßnahmen nach Nr. 2.3 beträgt die Förderpauschale 24,00 Euro/FE. 3Soweit Teilnehmerbei-träge erhoben werden, sind diese zu berücksichtigen und ermäßigen gegebenenfalls die Zuwendung. 4Es muss ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % erbracht werden.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen gemäß Nrn. 2.2 und 2.3 (Raummiete, Referentenkosten, Fahrtkosten, Material usw.). 2Für Referentenhonorare können Stundensätze bis zu maximal 100,00 Euro je Fortbildungseinheit (FE =45 Minuten) anerkannt werden.

5.4 Dauer der Zuwendung

Der Bewilligungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr.

6. Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. 2Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1 

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege (LfP).

7.2 

1Der vollständige Antrag ist unter Verwendung des im Internetauftritt des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks mit den dort genannten Unterlagen bis spätestens 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorgehenden Kalenderjahres einzureichen. 2Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit der fristgerechten Antragstellung allgemein als erteilt.

7.3 

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Eingang des Verwendungsnachweises über die Bewilligung der Zuwendung.

7.4 

1Die Bewilligungsbehörde prüft für jeden Einzelfall die Freistellung der Fördermaßnahme von der Anmeldepflicht bei der Kommission. 2Die Bewilligungsbehörde prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 (sogenannte DAWI-De-minimis-Verordnung), des Beschlusses 2012/21/EU (sogenannter DAWI-Freistellungsbeschluss) oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (sogenannte allgemeine De-minimis-Verordnung) vorliegen. 3Sofern eine DAWI-De-minimis-Beihilfe beziehungsweise De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. 4Dem Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Der Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise des DAWI-Freistellungsbeschlusses mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. 7Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

8. Verwendungsnachweis

8.1 

1Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 1. März des Folgejahrs bei der Bewilligungs-behörde vorzulegen. 2Mit dem Verwendungsnachweis ist ein Kosten- und Finanzierungsplan einzureichen.

8.2 

Der dem Verwendungsnachweis beizufügende Sachbericht muss folgende Angaben enthalten:
Nachweis über die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
die Anzahl der Fortbildungseinheiten,
ein Bericht über den wesentlichen Inhalt der Fortbildung und
einen Bericht zur Erfolgskontrolle der jeweiligen Fortbildungseinheiten.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Stephanie Jacobs
Ministerialdirigentin