Inhalt

ForAHP-FöR
Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1 

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege (LfP).

7.2 

1Der vollständige Antrag ist unter Verwendung des im Internetauftritt des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks mit den dort genannten Unterlagen bis spätestens 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorgehenden Kalenderjahres einzureichen. 2Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit der fristgerechten Antragstellung allgemein als erteilt.

7.3 

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Eingang des Verwendungsnachweises über die Bewilligung der Zuwendung.

7.4 

1Die Bewilligungsbehörde prüft für jeden Einzelfall die Freistellung der Fördermaßnahme von der Anmeldepflicht bei der Kommission. 2Die Bewilligungsbehörde prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 (sogenannte DAWI-De-minimis-Verordnung), des Beschlusses 2012/21/EU (sogenannter DAWI-Freistellungsbeschluss) oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (sogenannte allgemeine De-minimis-Verordnung) vorliegen. 3Sofern eine DAWI-De-minimis-Beihilfe beziehungsweise De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. 4Dem Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Der Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise des DAWI-Freistellungsbeschlusses mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. 7Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.