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ForAHP-FöR
Text gilt ab: 19.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Vorheriges Dokument (inaktiv)

2175.4-G

Richtlinie zur Förderung der Fortbildung in der Altenpflege und der Hospiz- und Palliativversorgung tätigen Personen
(ForAHP-FöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 21. Dezember 2020, Az. 43c-G8300-2020/3428-1-GG

(BayMBl. 2021 Nr. 21)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie zur Förderung der Fortbildung in der Altenpflege und der Hospiz- und Palliativversorgung tätigen Personen (ForAHP-FöR) vom 21. Dezember 2020 (BayMBl. 2021 Nr. 21), die durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BayMBl. Nr. 630) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Maßnahmen zur Fortbildung in der Altenpflege und der Hospiz- und Palliativversorgung. 2Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 3Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.