Inhalt
8. Subvention
1Die Zahlung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs dar. 2Die für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.