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PflegesoNahFöR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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2175.4-G

Richtlinie zur investiven Förderung von Pflegeplätzen sowie der Gestaltung von Pflege und Betreuung im sozialen Nahraum
(Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum – PflegesoNahFöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 19. November 2019, Az. 45-G8300-2019/486-3

(BayMBl. Nr. 510)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie zur investiven Förderung von Pflegeplätzen sowie der Gestaltung von Pflege und Betreuung im sozialen Nahraum (Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum – PflegesoNahFöR) vom 19. November 2019 (BayMBl. Nr. 510), die durch Bekanntmachung vom 28. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 640) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 BayHO Zuwendungen zur Förderung eines bedarfsgerechten, regional ausgerichteten, gegebenenfalls demenzsensiblen und barrierefreien pflegerischen Leistungsangebots, das sich am sozialen Nahraum des Menschen orientiert. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Investive Förderung von Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflegeplätzen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften, Dauerpflegeplätzen, Begegnungsstätten und palliativen Pflegeplätzen in Pflegeeinrichtungen

1.1 Zweck der Zuwendung

1Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von bedarfsgerechten Pflegeplätzen und Begegnungsstätten, um den demografischen Herausforderungen gerecht zu werden. 2Vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen, die sich in den sozialen Nahraum öffnen, können konzeptabhängig eine höhere Zuwendung je Platz erhalten. 3Unter sozialem Nahraum ist das Wohnumfeld, über die Wohnung hinaus zu verstehen, in dem Menschen ihr tägliches Leben gestalten, sich versorgen und ihre sozialen Kontakte pflegen. 4Bei einer Öffnung in den sozialen Nahraum sind die Plätze mit pflegerischen Angeboten so zu gestalten, dass die Pflegebedürftigen so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung verbleiben können. 5In diesem Zusammenhang steht zum einen die Diversifizierung des pflegerischen Angebots im Vordergrund. 6Zum anderen die Entwicklung von Angeboten wie zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen, offener Mittagstisch, Begegnungsstätten mit spezifischen Angeboten. 7Gerade in kleineren Gemeinden oder im ländlichen Raum können alternativ zu einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung kleinteiligere pflegerische Angebote sinnvoll sein. 8Gleiches gilt für die Förderung von Pflegeplätzen für Menschen mit Behinderung. 9Für Menschen mit Behinderung und vorliegender Pflegebedürftigkeit ist es Zweck der Förderung, ein bedarfsgerechtes Angebot an Pflegeplätzen in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sowie für volljährige Menschen mit Behinderung im Sinne des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) zu schaffen.

1.2 Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von
a)
vollstationären Dauerpflegeplätzen sowie Pflegeplätzen für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege für Pflegebedürftige und für volljährige Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit in stationären Einrichtungen;
b)
Pflegeplätzen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des Teils 3 des PfleWoqG;
c)
Plätzen der Kurzzeitpflege in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung mit einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII;
d)
Tages- und Nachtpflegeplätzen im Sinne des SGB XI;
e)
barrierefreien und für die Nutzung mit dem Rollstuhl uneingeschränkt geeigneten, baulich eigenständigen Begegnungsstätten (Quartiersräumen), die in der Regel von Pflegebedürftigen im Sinne des SGB XI oder Menschen mit Demenz genutzt werden.
2Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde. 3Der Kauf von Immobilien zur Nutzung entsprechend Satz 1 kann nach Maßgabe der geplanten Einrichtungsart gemäß Nr. 2.3 und den hierfür in der Richtlinie jeweils festgelegten Voraussetzungen ebenfalls gefördert werden.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die ein Vorhaben im Sinne der Nr. 1.2 im Freistaat durchführen.

2. Zuwendungsvoraussetzungen

2.1 Allgemein

Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von Pflegeplätzen und Begegnungsstätten sind, dass
a)
ein Bedarf an Pflegeplätzen und Begegnungsstätten mittels Bestätigung des für diese Aufgabe jeweils zuständigen kommunalen Aufgabenträgers (Art. 69 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze) nachgewiesen ist,
b)
die sozialräumliche Planung (zum Beispiel basierend auf dem Seniorenpolitischen Gesamtkonzept gemäß Art. 69 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze) vorliegt,
c)
eine gegebenenfalls mit den zuständigen Behörden abgestimmte fachliche Konzeption vorhanden ist, die zum Beispiel Auskunft gibt über Ziel und Zweck des Vorhabens, die spezifischen Angebote, die geplanten Strukturen des jeweiligen Projekts, den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung, Personaleinsatz, der Qualifikation des Personals, der Einbindung von bürgerschaftlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern und
d)
die bauliche (Grundriss-)Planung abgeschlossen ist,
e)
sofern der Vorhabenträger nicht gleichzeitig Betreiber der Einrichtung ist, ist die gewährte Förderung bei der Berechnung des Miet- oder Pachtzinses mindernd zu berücksichtigen.

2.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen und Höhe der Zuwendung der einzelnen Einrichtungsarten, Wohnformen und Angebote

2.2.1 Pflegeplätze für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege

2.2.1.1 Voraussetzungen

Gefördert werden Plätze für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege,
a)
die dauerhaft angeboten werden,
b)
die in der Regel den aktuellen Erkenntnissen zu Aspekten der Demenzsensibilität und für Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigung berücksichtigen,
c)
die mindestens die baulichen Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des PfleWoqG (AVPfleWoqG) einhalten, die Anwendung der Bestimmungen der §§ 10, 50 und 91 AVPfleWoqG bleiben für die Kurzzeitpflege unberührt und
d)
die eine Flächenobergrenze (NGF beziehungsweise ab 2016: NRF) von 55 m2 pro Bewohnerin beziehungsweise Bewohner in der Regel nicht überschreiten.

2.2.1.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 100 000 Euro pro neu geschaffenen Pflegeplatz, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Pflegeplätzen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 100 000 Euro pro Pflegeplatz.

2.2.2 Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung, die unter den Anwendungsbereich des PfleWoqG fallen

2.2.2.1 Voraussetzungen

Gefördert werden Pflegeplätze für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung in Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung,
a)
die Dauerpflege und Plätze des Kurzzeitwohnens für pflegebedürftig gewordene Menschen mit Behinderung dauerhaft anbieten,
b)
die den Sicherstellungspflichten des PfleWoqG entsprechen und
c)
die mindestens die baulichen Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des PfleWoqG (AVPfleWoqG) einhalten; die Anwendung der Bestimmungen der §§ 10, 50 und 91 AVPfleWoqG sowie das „Merkblatt Besondere Wohnformen nach Bundesteilhabegesetz (BTHG) für Menschen mit Behinderung – Technische Empfehlungen für die Planung“ in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

2.2.2.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt
a)
bis zu 60 000 Euro pro neu geschaffenem Platz bei Dauerpflegeplätzen,
b)
bis zu 70 000 Euro pro neu geschaffenem Platz bei Plätzen des Kurzzeitwohnens,
c)
bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen bei vollstationären Dauerpflegeplätzen, höchstens 60 000 Euro pro Dauerpflegeplatz,
d)
bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen bei Plätzen des Kurzzeitwohnens, höchstens 70 000 Euro pro Kurzzeitwohnplatz.

2.2.3 Ambulant betreute Wohngemeinschaften, die unter den Anwendungsbereich des PfleWoqG fallen

2.2.3.1 Voraussetzungen

Gefördert werden Pflegeplätze in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die
a)
die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 bis 3 PfleWoqG erfüllen,
b)
Einzelzimmer als regelhaftes Angebot vorhalten,
c)
barrierefrei entsprechend der DIN 18040-2 oder der DIN EN 17210, gestaltet sind,
d)
die aktuellen Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und zu Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigung berücksichtigen,
e)
eine Flächenobergrenze (NGF beziehungsweise ab 2016: NRF) von 55 m2 pro Bewohnerin beziehungsweise Bewohner in der Regel nicht überschreiten,
f)
sich verpflichten, bei neu initiierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften, eine neutrale Moderation in Anspruch zu nehmen, die das Gremium der Selbstbestimmung in der Anfangsphase begleitet (zum Beispiel bei der Klärung von Organisations- und Alltagsfragen, internen Anliegen) und
g)
die Kriterien einhalten, die aus der vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege herausgegebenen Broschüre „Selbstbestimmt leben in ambulant betreuten Wohngemeinschaften“ hervorgehen.

2.2.3.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60 000 Euro pro neu geschaffenen Platz in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Pflegeplätzen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 60 000 Euro pro Pflegeplatz in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft.

2.2.4 Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung

2.2.4.1 Voraussetzungen

Gefördert werden Pflegeplätze in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung,
a)
die Plätze des Kurzzeitwohnens für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung dauerhaft anbieten;
b)
für die eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII vorliegt;
c)
die die Förderungsvoraussetzungen der Nrn. 4.1 bis 4.3 der Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 18. Mai 1981 Az.: VI 4 – 6887/11 – 18/81, einhalten, in der jeweils geltenden Fassung.

2.2.4.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung für Plätze des Kurzzeitwohnens für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung beträgt bis zu 70 000 Euro pro neu geschaffenen Platz, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Plätzen des Kurzzeitwohnens bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 70 000 Euro pro Kurzzeitwohnplatz.

2.2.5 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

2.2.5.1 Voraussetzungen

Gefördert werden Pflegeplätze in Einrichtungen,
a)
die dauerhaft Tages- und Nachtpflegeplätze anbieten,
b)
deren Betreiber aufgrund eines Vertrags mit den Pflegekassen Pflegeleistungen nach dem SGB XI erbringen (Versorgungsvertrag § 72 SGB XI),
c)
die die Qualitätsvorgaben des SGB XI erfüllen,
d)
die die aktuellen Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und für Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigung berücksichtigen und
e)
die eine Flächenobergrenze (NGF beziehungsweise ab 2016: NRF) von 18 m² pro Gast in der Regel nicht überschreiten.

2.2.5.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 25 000 Euro pro neu geschaffenen Tages- bzw. Nachtpflegeplatz, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Tages- und Nachtpflegeplätzen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 25 000 Euro pro Tages- bzw. Nachtpflegeplatz.

2.2.6  Vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen mit einer Öffnung in den sozialen Nahraum

2.2.6.1 Voraussetzungen

Gefördert werden Pflegeplätze in Pflegeeinrichtungen,
a)
die Pflegeplätze dauerhaft anbieten,
b)
die sich in den sozialen Nahraum öffnen,
c)
deren Betreiber aufgrund eines Vertrags mit den Pflegekassen Pflegeleistungen nach dem SGB XI (Versorgungsvertrag § 72 SGB XI),
d)
die die Qualitätsvorgaben des SGB XI erfüllen sowie den Sicherstellungspflichten des PfleWoqG entsprechen,
e)
die die aktuellen Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und für Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigung berücksichtigen,
f)
die mindestens, die baulichen Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des PfleWoqG (AVPfleWoqG) einhalten, die Anwendung der Bestimmungen der §§ 10, 50 und 91 AVPfleWoqG bleiben unberührt und
g)
die eine Flächenobergrenze (NGF beziehungsweise ab 2016: NRF) von 55 m2 pro Bewohnerin beziehungsweise Bewohner in der Regel nicht überschreiten.

2.2.6.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60 000 Euro pro neu geschaffenen Dauerpflegeplatz, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Dauerpflegeplätzen, die sich in den sozialen Nahraum öffnen, bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 60 000 Euro pro Dauerpflegeplatz.

2.2.7 Vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen

2.2.7.1 Voraussetzungen

Gefördert werden Pflegeplätze in Pflegeeinrichtungen,
a)
die Pflegeplätze dauerhaft anbieten;
b)
deren Betreiber aufgrund eines Vertrags mit den Pflegekassen Pflegeleistungen nach dem SGB XI erbringen (Versorgungsvertrag § 72 SGB XI);
c)
die die Qualitätsvorgaben des SGB XI erfüllen sowie den Sicherstellungspflichten des PfleWoqG entsprechen;
d)
die die aktuellen Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und für Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigung berücksichtigen;
e)
die mindestens, die baulichen Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des PfleWoqG (AVPfleWoqG) einhalten, die Anwendung der Bestimmungen der §§ 10, 50 und 91 AVPfleWoqG bleiben unberührt;
f)
die eine Flächenobergrenze (NGF beziehungsweise ab 2016: NRF) von 55 m2 pro Bewohnerin beziehungsweise Bewohner in der Regel nicht überschreiten.

2.2.7.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 40 000 Euro pro neu geschaffenen Dauerpflegeplatz, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Dauerpflegeplätzen bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 40 000 Euro pro Dauerpflegeplatz.

2.2.8 Begegnungsstätten (Quartiersräume)

2.2.8.1 Voraussetzungen

Gefördert werden dauerhaft angebotene Plätze in räumlich eigenständigen Begegnungsstätten für zu Hause lebende Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz, die
a)
barrierefrei entsprechend der DIN 18040-2 oder der DIN EN 17210, sind und eine uneingeschränkte Nutzung mit dem Rollstuhl ermöglichen,
b)
aktuelle Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und zu Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigung in der Regel berücksichtigen und
c)
die für Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz insbesondere die Lebensqualität sowie deren Verbleib in der eigenen Häuslichkeit fördern und erhalten sowie eine Lotsenfunktion, eine Vernetzungsfunktion oder die Koordination von geeigneten Angeboten übernehmen können.

2.2.8.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 150 000 Euro pro Begegnungsstätte für zu Hause lebende Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 150 000 Euro.

2.2.9 

1Die Förderung von Vorhaben mit unterschiedlichen Einrichtungsarten erfolgt kumulativ und richtet sich nach der Anzahl der jeweils angebotenen Pflegeplätze gemäß Nrn. 2.2.1 bis 2.2.8. 2Eine Förderung von Begegnungsstätten gemäß Nr. 2.2.8 in Kombination mit Einrichtungen gemäß Nr. 2.2.6 ist nicht möglich.

2.3 Kauf von Immobilien

1Der Kauf von Immobilien ist lediglich für die Nutzung als Einrichtung gemäß Nrn. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5 sowie als Begegnungsstätte gemäß Nr. 2.2.8 förderfähig. 2Die Bewilligungsbehörde muss im Falle eines Kaufs rechtzeitig in die Planungen einbezogen werden; die Leistungsphase 3 der HOAI darf bei der Beteiligung der Bewilligungsbehörde nicht überschritten sein.

2.4 Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung bei Neuschaffungen und Ersatzneubauten als Festbetragsfinanzierung, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen als Anteilfinanzierung gewährt. 2Werden die unter Nr. 2.2 genannten Festbeträge nicht erreicht, erfolgt die Förderung als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 3In allen Fällen wird die Zuwendung auf volle 1 000 Euro gerundet.

2.5 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk – Baukonstruktionen, 400 Bauwerk – Technische Anlagen. 2Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. 3Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind abweichend von Satz 1 der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessen Ausstattungsstandard entsprechen.

2.6 Bindungsfrist

Die geförderten Plätze sind mindestens 25 Jahre ab Inbetriebnahme der Einrichtung oder ab Fertigstellung des Umbaus beziehungsweise der Modernisierung in den wesentlichen Teilen zweckentsprechend als solche zu verwenden; sonstige zur Ausstattung beschaffte Gegenstände fünf Jahre.

2.7 Sicherung

Um etwaige Erstattungsansprüche zu sichern, werden Zuwendungen für die geförderten Plätze entsprechend der Nr. 64 der WFB in der jeweils geltenden Fassung dinglich gesichert.

3. Verhältnis zu anderen Leistungen und Mehrfachförderung

1Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt grundsätzlich für Maßnahmen, für die anderweitige Mittel des Freistaates in Anspruch genommen werden. 3Eine Komplementärfinanzierung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 4Auch in diesen Fällen ist vom Zuwendungsempfänger ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen.

4. Antrags- und Bewilligungsverfahren

4.1 

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege.

4.2 

Der Antrag ist unter Verwendung der im Internetauftritt der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke mit den dort genannten Unterlagen vollständig einzureichen.

4.3 

1 Die Bewilligungsbehörde erstellt ein jährliches Förderprogramm. 2Bei der Auswahl der Projekte ist zunächst die Fachlichkeit des geplanten Betreuungskonzepts, die Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts sowie dessen bauliche Umsetzung maßgeblich und erst danach die Dringlichkeit und Nachhaltigkeit, insbesondere bezüglich energiesparender und klimafreundlicher Aspekte, des Projekts als Beurteilungskriterium zulässig. 3Einbezogen werden all die bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das Folgejahr vollständig vorliegenden Anträge.

4.4 

1Beim Kauf von Immobilien gemäß Nr. 2.3 sind folgende Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen:
a)
ein Wertgutachten des Gutachterausschusses über die Angemessenheit des Kaufpreises,
b)
eine Darstellung und eine Berechnung, wie die mögliche Fördersumme an die pflegebedürftigen Personen weitergegeben wird und
c)
eine detaillierte Kostenaufstellung gemäß Muster 5 zu den VV zu Art. 44 BayHO, dabei sind optionale Leistungen sowie der Grundstückspreis gesondert anzugeben.
2Bei Bestandsgebäuden sind abweichend von Buchst. c die anfallenden Kosten für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich Grundstückspreis darzulegen und notwendige Umbaukosten für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen entsprechend Buchst. c darzulegen.

4.5 

1Die Bewilligungsbehörde hat die Freistellung der Fördermaßnahme von der Anmeldepflicht bei der Kommission für jeden Einzelfall zu prüfen. 2Die Bewilligungsbehörde prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 (sogenannte DAWI-De-minimis-Verordnung), des Beschlusses 2012/21/EU (sogenannter DAWI-Freistellungsbeschluss) oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (sogenannte allgemeine De-minimis-Verordnung) vorliegen. 3Sofern eine DAWI-De-minimis-Beihilfe beziehungsweise De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. 4Dem Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Der Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise des DAWI-Freistellungsbeschlusses mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. 7Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

4.6 Bagatellgrenze

1 Die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahmen nach
a)
der Nr. 2.2.1, bis auf Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten, sowie Plätze der Verhinderungspflege und palliativen Pflege und den Nrn. 2.2.2, 2.2.4, 2.2.6 sowie 2.2.7 müssen mindestens 160 000 Euro und
b)
den Nrn. 2.2.3, 2.2.5 sowie 2.2.8 müssen mindestens 10 000 Euro
betragen. 2Satz 1 Buchst. b gilt auch für Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten, sowie Plätze der Verhinderungspflege und palliativen Pflege.

4.7 

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

5. Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis wird von der Bewilligungsbehörde geprüft. 2Werden geförderte Vorhaben zur Erfüllung des Zuwendungszwecks vermietet oder verpachtet, sind mit dem Verwendungsnachweis Unterlagen zur Prüfung der Angemessenheit der Höhe des Miet- beziehungsweise Pachtzinses vorzulegen.

6. Sonstiges

Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen von den in der Richtlinie getroffenen Festlegungen zulassen.

7. Übergangsregelungen

1 Nr. 4.3 Satz 3 gilt ab den Anträgen für das Jahresförderprogramm 2024. 2Für das Jahresförderprogramm 2023 gilt der 1. März 2023 als Antragsfrist.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 20. November 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Ruth Nowak
Ministerialdirektorin