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PflegesoNahFöR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3. Verhältnis zu anderen Leistungen und Mehrfachförderung

1Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt grundsätzlich für Maßnahmen, für die anderweitige Mittel des Freistaates in Anspruch genommen werden. 3Eine Komplementärfinanzierung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 4Auch in diesen Fällen ist vom Zuwendungsempfänger ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen.