Inhalt

PflegesoNahFöR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4. Antrags- und Bewilligungsverfahren

4.1 

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege.

4.2 

Der Antrag ist unter Verwendung der im Internetauftritt der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke mit den dort genannten Unterlagen vollständig einzureichen.

4.3 

1 Die Bewilligungsbehörde erstellt ein jährliches Förderprogramm. 2Bei der Auswahl der Projekte ist zunächst die Fachlichkeit des geplanten Betreuungskonzepts, die Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts sowie dessen bauliche Umsetzung maßgeblich und erst danach die Dringlichkeit und Nachhaltigkeit, insbesondere bezüglich energiesparender und klimafreundlicher Aspekte, des Projekts als Beurteilungskriterium zulässig. 3Einbezogen werden all die bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das Folgejahr vollständig vorliegenden Anträge.

4.4 

1Beim Kauf von Immobilien gemäß Nr. 2.3 sind folgende Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen:
a)
ein Wertgutachten des Gutachterausschusses über die Angemessenheit des Kaufpreises,
b)
eine Darstellung und eine Berechnung, wie die mögliche Fördersumme an die pflegebedürftigen Personen weitergegeben wird und
c)
eine detaillierte Kostenaufstellung gemäß Muster 5 zu den VV zu Art. 44 BayHO, dabei sind optionale Leistungen sowie der Grundstückspreis gesondert anzugeben.
2Bei Bestandsgebäuden sind abweichend von Buchst. c die anfallenden Kosten für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich Grundstückspreis darzulegen und notwendige Umbaukosten für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen entsprechend Buchst. c darzulegen.

4.5 

1Die Bewilligungsbehörde hat die Freistellung der Fördermaßnahme von der Anmeldepflicht bei der Kommission für jeden Einzelfall zu prüfen. 2Die Bewilligungsbehörde prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 (sogenannte DAWI-De-minimis-Verordnung), des Beschlusses 2012/21/EU (sogenannter DAWI-Freistellungsbeschluss) oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (sogenannte allgemeine De-minimis-Verordnung) vorliegen. 3Sofern eine DAWI-De-minimis-Beihilfe beziehungsweise De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. 4Dem Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Der Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise des DAWI-Freistellungsbeschlusses mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. 7Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

4.6 Bagatellgrenze

1 Die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahmen nach
a)
der Nr. 2.2.1, bis auf Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten, sowie Plätze der Verhinderungspflege und palliativen Pflege und den Nrn. 2.2.2, 2.2.4, 2.2.6 sowie 2.2.7 müssen mindestens 160 000 Euro und
b)
den Nrn. 2.2.3, 2.2.5 sowie 2.2.8 müssen mindestens 10 000 Euro
betragen. 2Satz 1 Buchst. b gilt auch für Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten, sowie Plätze der Verhinderungspflege und palliativen Pflege.

4.7 

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.