Inhalt

PflegesoNahFöR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2. Zuwendungsvoraussetzungen

2.1 Allgemein

Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von Pflegeplätzen und Begegnungsstätten sind, dass
a)
ein Bedarf an Pflegeplätzen und Begegnungsstätten mittels Bestätigung des für diese Aufgabe jeweils zuständigen kommunalen Aufgabenträgers (Art. 69 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze) nachgewiesen ist,
b)
die sozialräumliche Planung (zum Beispiel basierend auf dem Seniorenpolitischen Gesamtkonzept gemäß Art. 69 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze) vorliegt,
c)
eine gegebenenfalls mit den zuständigen Behörden abgestimmte fachliche Konzeption vorhanden ist, die zum Beispiel Auskunft gibt über Ziel und Zweck des Vorhabens, die spezifischen Angebote, die geplanten Strukturen des jeweiligen Projekts, den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung, Personaleinsatz, der Qualifikation des Personals, der Einbindung von bürgerschaftlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern und
d)
die bauliche (Grundriss-)Planung abgeschlossen ist,
e)
sofern der Vorhabenträger nicht gleichzeitig Betreiber der Einrichtung ist, ist die gewährte Förderung bei der Berechnung des Miet- oder Pachtzinses mindernd zu berücksichtigen.

2.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen und Höhe der Zuwendung der einzelnen Einrichtungsarten, Wohnformen und Angebote

2.2.1 Pflegeplätze für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege

2.2.1.1 Voraussetzungen

Gefördert werden Plätze für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege,
a)
die dauerhaft angeboten werden,
b)
die in der Regel den aktuellen Erkenntnissen zu Aspekten der Demenzsensibilität und für Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigung berücksichtigen,
c)
die mindestens die baulichen Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des PfleWoqG (AVPfleWoqG) einhalten, die Anwendung der Bestimmungen der §§ 10, 50 und 91 AVPfleWoqG bleiben für die Kurzzeitpflege unberührt und
d)
die eine Flächenobergrenze (NGF beziehungsweise ab 2016: NRF) von 55 m2 pro Bewohnerin beziehungsweise Bewohner in der Regel nicht überschreiten.

2.2.1.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 100 000 Euro pro neu geschaffenen Pflegeplatz, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Pflegeplätzen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 100 000 Euro pro Pflegeplatz.

2.2.2 Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung, die unter den Anwendungsbereich des PfleWoqG fallen

2.2.2.1 Voraussetzungen

Gefördert werden Pflegeplätze für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung in Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung,
a)
die Dauerpflege und Plätze des Kurzzeitwohnens für pflegebedürftig gewordene Menschen mit Behinderung dauerhaft anbieten,
b)
die den Sicherstellungspflichten des PfleWoqG entsprechen und
c)
die mindestens die baulichen Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des PfleWoqG (AVPfleWoqG) einhalten; die Anwendung der Bestimmungen der §§ 10, 50 und 91 AVPfleWoqG sowie das „Merkblatt Besondere Wohnformen nach Bundesteilhabegesetz (BTHG) für Menschen mit Behinderung – Technische Empfehlungen für die Planung“ in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

2.2.2.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt
a)
bis zu 60 000 Euro pro neu geschaffenem Platz bei Dauerpflegeplätzen,
b)
bis zu 70 000 Euro pro neu geschaffenem Platz bei Plätzen des Kurzzeitwohnens,
c)
bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen bei vollstationären Dauerpflegeplätzen, höchstens 60 000 Euro pro Dauerpflegeplatz,
d)
bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen bei Plätzen des Kurzzeitwohnens, höchstens 70 000 Euro pro Kurzzeitwohnplatz.

2.2.3 Ambulant betreute Wohngemeinschaften, die unter den Anwendungsbereich des PfleWoqG fallen

2.2.3.1 Voraussetzungen

Gefördert werden Pflegeplätze in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die
a)
die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 bis 3 PfleWoqG erfüllen,
b)
Einzelzimmer als regelhaftes Angebot vorhalten,
c)
barrierefrei entsprechend der DIN 18040-2 oder der DIN EN 17210, gestaltet sind,
d)
die aktuellen Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und zu Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigung berücksichtigen,
e)
eine Flächenobergrenze (NGF beziehungsweise ab 2016: NRF) von 55 m2 pro Bewohnerin beziehungsweise Bewohner in der Regel nicht überschreiten,
f)
sich verpflichten, bei neu initiierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften, eine neutrale Moderation in Anspruch zu nehmen, die das Gremium der Selbstbestimmung in der Anfangsphase begleitet (zum Beispiel bei der Klärung von Organisations- und Alltagsfragen, internen Anliegen) und
g)
die Kriterien einhalten, die aus der vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege herausgegebenen Broschüre „Selbstbestimmt leben in ambulant betreuten Wohngemeinschaften“ hervorgehen.

2.2.3.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60 000 Euro pro neu geschaffenen Platz in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Pflegeplätzen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 60 000 Euro pro Pflegeplatz in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft.

2.2.4 Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung

2.2.4.1 Voraussetzungen

Gefördert werden Pflegeplätze in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung,
a)
die Plätze des Kurzzeitwohnens für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung dauerhaft anbieten;
b)
für die eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII vorliegt;
c)
die die Förderungsvoraussetzungen der Nrn. 4.1 bis 4.3 der Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 18. Mai 1981 Az.: VI 4 – 6887/11 – 18/81, einhalten, in der jeweils geltenden Fassung.

2.2.4.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung für Plätze des Kurzzeitwohnens für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung beträgt bis zu 70 000 Euro pro neu geschaffenen Platz, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Plätzen des Kurzzeitwohnens bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 70 000 Euro pro Kurzzeitwohnplatz.

2.2.5 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

2.2.5.1 Voraussetzungen

Gefördert werden Pflegeplätze in Einrichtungen,
a)
die dauerhaft Tages- und Nachtpflegeplätze anbieten,
b)
deren Betreiber aufgrund eines Vertrags mit den Pflegekassen Pflegeleistungen nach dem SGB XI erbringen (Versorgungsvertrag § 72 SGB XI),
c)
die die Qualitätsvorgaben des SGB XI erfüllen,
d)
die die aktuellen Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und für Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigung berücksichtigen und
e)
die eine Flächenobergrenze (NGF beziehungsweise ab 2016: NRF) von 18 m² pro Gast in der Regel nicht überschreiten.

2.2.5.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 25 000 Euro pro neu geschaffenen Tages- bzw. Nachtpflegeplatz, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Tages- und Nachtpflegeplätzen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 25 000 Euro pro Tages- bzw. Nachtpflegeplatz.

2.2.6  Vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen mit einer Öffnung in den sozialen Nahraum

2.2.6.1 Voraussetzungen

Gefördert werden Pflegeplätze in Pflegeeinrichtungen,
a)
die Pflegeplätze dauerhaft anbieten,
b)
die sich in den sozialen Nahraum öffnen,
c)
deren Betreiber aufgrund eines Vertrags mit den Pflegekassen Pflegeleistungen nach dem SGB XI (Versorgungsvertrag § 72 SGB XI),
d)
die die Qualitätsvorgaben des SGB XI erfüllen sowie den Sicherstellungspflichten des PfleWoqG entsprechen,
e)
die die aktuellen Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und für Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigung berücksichtigen,
f)
die mindestens, die baulichen Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des PfleWoqG (AVPfleWoqG) einhalten, die Anwendung der Bestimmungen der §§ 10, 50 und 91 AVPfleWoqG bleiben unberührt und
g)
die eine Flächenobergrenze (NGF beziehungsweise ab 2016: NRF) von 55 m2 pro Bewohnerin beziehungsweise Bewohner in der Regel nicht überschreiten.

2.2.6.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60 000 Euro pro neu geschaffenen Dauerpflegeplatz, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Dauerpflegeplätzen, die sich in den sozialen Nahraum öffnen, bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 60 000 Euro pro Dauerpflegeplatz.

2.2.7 Vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen

2.2.7.1 Voraussetzungen

Gefördert werden Pflegeplätze in Pflegeeinrichtungen,
a)
die Pflegeplätze dauerhaft anbieten;
b)
deren Betreiber aufgrund eines Vertrags mit den Pflegekassen Pflegeleistungen nach dem SGB XI erbringen (Versorgungsvertrag § 72 SGB XI);
c)
die die Qualitätsvorgaben des SGB XI erfüllen sowie den Sicherstellungspflichten des PfleWoqG entsprechen;
d)
die die aktuellen Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und für Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigung berücksichtigen;
e)
die mindestens, die baulichen Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des PfleWoqG (AVPfleWoqG) einhalten, die Anwendung der Bestimmungen der §§ 10, 50 und 91 AVPfleWoqG bleiben unberührt;
f)
die eine Flächenobergrenze (NGF beziehungsweise ab 2016: NRF) von 55 m2 pro Bewohnerin beziehungsweise Bewohner in der Regel nicht überschreiten.

2.2.7.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 40 000 Euro pro neu geschaffenen Dauerpflegeplatz, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Dauerpflegeplätzen bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 40 000 Euro pro Dauerpflegeplatz.

2.2.8 Begegnungsstätten (Quartiersräume)

2.2.8.1 Voraussetzungen

Gefördert werden dauerhaft angebotene Plätze in räumlich eigenständigen Begegnungsstätten für zu Hause lebende Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz, die
a)
barrierefrei entsprechend der DIN 18040-2 oder der DIN EN 17210, sind und eine uneingeschränkte Nutzung mit dem Rollstuhl ermöglichen,
b)
aktuelle Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und zu Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigung in der Regel berücksichtigen und
c)
die für Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz insbesondere die Lebensqualität sowie deren Verbleib in der eigenen Häuslichkeit fördern und erhalten sowie eine Lotsenfunktion, eine Vernetzungsfunktion oder die Koordination von geeigneten Angeboten übernehmen können.

2.2.8.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 150 000 Euro pro Begegnungsstätte für zu Hause lebende Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 150 000 Euro.

2.2.9 

1Die Förderung von Vorhaben mit unterschiedlichen Einrichtungsarten erfolgt kumulativ und richtet sich nach der Anzahl der jeweils angebotenen Pflegeplätze gemäß Nrn. 2.2.1 bis 2.2.8. 2Eine Förderung von Begegnungsstätten gemäß Nr. 2.2.8 in Kombination mit Einrichtungen gemäß Nr. 2.2.6 ist nicht möglich.

2.3 Kauf von Immobilien

1Der Kauf von Immobilien ist lediglich für die Nutzung als Einrichtung gemäß Nrn. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5 sowie als Begegnungsstätte gemäß Nr. 2.2.8 förderfähig. 2Die Bewilligungsbehörde muss im Falle eines Kaufs rechtzeitig in die Planungen einbezogen werden; die Leistungsphase 3 der HOAI darf bei der Beteiligung der Bewilligungsbehörde nicht überschritten sein.

2.4 Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung bei Neuschaffungen und Ersatzneubauten als Festbetragsfinanzierung, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen als Anteilfinanzierung gewährt. 2Werden die unter Nr. 2.2 genannten Festbeträge nicht erreicht, erfolgt die Förderung als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 3In allen Fällen wird die Zuwendung auf volle 1 000 Euro gerundet.

2.5 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk – Baukonstruktionen, 400 Bauwerk – Technische Anlagen. 2Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. 3Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind abweichend von Satz 1 der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessen Ausstattungsstandard entsprechen.

2.6 Bindungsfrist

Die geförderten Plätze sind mindestens 25 Jahre ab Inbetriebnahme der Einrichtung oder ab Fertigstellung des Umbaus beziehungsweise der Modernisierung in den wesentlichen Teilen zweckentsprechend als solche zu verwenden; sonstige zur Ausstattung beschaffte Gegenstände fünf Jahre.

2.7 Sicherung

Um etwaige Erstattungsansprüche zu sichern, werden Zuwendungen für die geförderten Plätze entsprechend der Nr. 64 der WFB in der jeweils geltenden Fassung dinglich gesichert.