Inhalt

PflegesoNahFöR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1. Investive Förderung von Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflegeplätzen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften, Dauerpflegeplätzen, Begegnungsstätten und palliativen Pflegeplätzen in Pflegeeinrichtungen

1.1 Zweck der Zuwendung

1Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von bedarfsgerechten Pflegeplätzen und Begegnungsstätten, um den demografischen Herausforderungen gerecht zu werden. 2Vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen, die sich in den sozialen Nahraum öffnen, können konzeptabhängig eine höhere Zuwendung je Platz erhalten. 3Unter sozialem Nahraum ist das Wohnumfeld, über die Wohnung hinaus zu verstehen, in dem Menschen ihr tägliches Leben gestalten, sich versorgen und ihre sozialen Kontakte pflegen. 4Bei einer Öffnung in den sozialen Nahraum sind die Plätze mit pflegerischen Angeboten so zu gestalten, dass die Pflegebedürftigen so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung verbleiben können. 5In diesem Zusammenhang steht zum einen die Diversifizierung des pflegerischen Angebots im Vordergrund. 6Zum anderen die Entwicklung von Angeboten wie zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen, offener Mittagstisch, Begegnungsstätten mit spezifischen Angeboten. 7Gerade in kleineren Gemeinden oder im ländlichen Raum können alternativ zu einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung kleinteiligere pflegerische Angebote sinnvoll sein. 8Gleiches gilt für die Förderung von Pflegeplätzen für Menschen mit Behinderung. 9Für Menschen mit Behinderung und vorliegender Pflegebedürftigkeit ist es Zweck der Förderung, ein bedarfsgerechtes Angebot an Pflegeplätzen in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sowie für volljährige Menschen mit Behinderung im Sinne des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) zu schaffen.

1.2 Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von
a)
vollstationären Dauerpflegeplätzen sowie Pflegeplätzen für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege für Pflegebedürftige und für volljährige Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit in stationären Einrichtungen;
b)
Pflegeplätzen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des Teils 3 des PfleWoqG;
c)
Plätzen der Kurzzeitpflege in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung mit einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII;
d)
Tages- und Nachtpflegeplätzen im Sinne des SGB XI;
e)
barrierefreien und für die Nutzung mit dem Rollstuhl uneingeschränkt geeigneten, baulich eigenständigen Begegnungsstätten (Quartiersräumen), die in der Regel von Pflegebedürftigen im Sinne des SGB XI oder Menschen mit Demenz genutzt werden.
2Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde. 3Der Kauf von Immobilien zur Nutzung entsprechend Satz 1 kann nach Maßgabe der geplanten Einrichtungsart gemäß Nr. 2.3 und den hierfür in der Richtlinie jeweils festgelegten Voraussetzungen ebenfalls gefördert werden.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die ein Vorhaben im Sinne der Nr. 1.2 im Freistaat durchführen.