Inhalt

BHfJw
Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Verfahren

6.1   Bewilligung

1Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung, die Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Finanzhilfe ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth. 2Die Berechnung der Härtefallhilfe nach Nr. 5 Satz 6 ist bis spätestens 31. Dezember 2024 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

6.2   Antragstellung

Anträge auf Gewährung der Billigkeitsleistung können bei der Bewilligungsbehörde (Nr. 6.1) mit dem auf den Internetseiten des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Antragsformular bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

6.3   Prüfung und Erstattung

1Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 2Das ZBFS prüft in 100 % der Fälle nachträglich ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Härtefall vorliegt (Belegprüfung). 3Der Begünstigte ist verpflichtet, dazu dem ZBFS die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen, Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) und Informationen zur Verfügung zu stellen. 4Die Bewilligungsbehörde hat auf Grundlage der vom Empfänger vorgelegten Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 sowie einer Prüfung nach Satz 2 die gewährte Billigkeitsleistung zurückzufordern, soweit sich das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt. 5Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO bei den Hilfeempfängern durchzuführen. 6Das Prüfrecht ist in die Bewilligungsbescheide explizit aufzunehmen. 7Hierzu sind die für die Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 relevanten Unterlagen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

6.4   Subventionserheblichkeit

1Bei der Antragstellung sind Antragsteller auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hinzuweisen. 2Zudem sind den Antragstellern die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nr. 3.4.7 zu Art. 44 BayHO konkret zu benennen, also diejenigen Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Leistung von Bedeutung sind. 3Vorliegend handelt es sich dabei um die Steigerung der eigenen Energiekosten und die fehlende Kompensation dieser Kostensteigerung durch andere Maßnahmen. 4Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnisnahme abgeben.

6.5   Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.