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Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Überkompensationsverbot und Nachrangigkeit

1Die nach dieser Vorschrift gewährte Billigkeitsleistung ist nachrangig zu anderen, gleichartigen Leistungen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, die der jeweilige Antragsteller erhalten hat, erhält oder noch in Anspruch nehmen kann. 2Entsprechend sind durch den Antragsteller zunächst alle anderweitig zur Verfügung stehenden Finanzhilfen auszuschöpfen. 3Sollte der Antragsteller nach Bewilligung von Leistungen aus dieser Richtlinie anderweitige Finanzhilfen erhalten, werden diese auf die nach dieser Richtlinie gewährten Leistungen vollständig angerechnet. 4Die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation der energie- und inflationsbedingten Mehrausgaben führen. 5Eine Überkompensation liegt vor, soweit die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung (gegebenenfalls nach Anrechnung weiterer Finanzhilfen entsprechend Satz 3) höher ist als die Höhe des Härtefalls, wie sie sich aus Nr. 3 Satz 1 Buchst. a bis c ergibt. 6Die Höhe der Härtefallhilfen bestimmt sich im Rahmen der Nachprüfung demnach folgendermaßen:
Härtefallhilfe =
Hilfepauschale gemäß Nr. 4
abzüglich
anderweitiger Finanzhilfen (vgl. Nr. 5 Satz 3),
soweit das Ergebnis nachfolgender Berechnung nicht niedriger ist
Energie-/Sachausgaben Hilfezeitraum
abzüglich
Energie-/Sachausgaben Vergleichszeitraum x 1,3 abzüglich
Mehreinnahmen Verhandlungen Kostenträger bezüglich Hilfezeitraum
abzüglich
Landes- und Bundeshilfen bezüglich Hilfezeitraum