Inhalt

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Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Zweck der Leistung

1Die Jugendwerkstätten als Einrichtungen des sozialen Lebens leisten einen unverzichtbaren Beitrag für die Unterstützung junger Menschen, die besondere Schwierigkeiten haben, ihren Platz in der Arbeitswelt zu finden, um sie beruflich und sozial einzugliedern. 2Ihr Erhalt und möglichst uneingeschränkter Betrieb ist zu jeder Zeit zu gewährleisten. 3Aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und den damit verbundenen Energie- und Kraftstoffpreiserhöhungen kann der uneingeschränkte Betrieb einzelner Jugendwerkstätten akut gefährdet sein, da Bundeshilfen, Energieeinsparungsmaßnahmen sowie finanzielle Rücklagen nicht ausreichend sein können, damit die Jugendwerkstätten die erhöhten Energiepreise selbst tragen können. 4Es bedarf einer staatlichen Maßnahme, um den Betrieb gefährdeter Jugendwerkstätten aufrechterhalten zu können. 5Dazu gewährt der Freistaat Bayern auf Grundlage dieser Richtlinie eine Billigkeitsleistung zum Ausgleich der aufgrund der Energiekrise in Deutschland entstandenen oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehenden höheren Kosten.