Inhalt
(1) Ein Jugendverband beziehungsweise eine Jugendgruppe, der oder die schwerwiegend gegen die Satzung verstößt, kann ausgeschlossen werden.
(2) 1Über den Ausschluss eines Jugendverbandes oder einer Jugendgruppe, der beziehungsweise die keinen Sitz in der BJR-Vollversammlung hat, beschließt unverzüglich der Landesvorstand auf Antrag der SJR/KJR-Vollversammlung beziehungsweise der BezJR-Vollversammlung, über den Ausschluss eines Jugendverbandes mit Sitz in der BJR-Vollversammlung auf Empfehlung des Landesvorstands die BJR-Vollversammlung. 2Die Beschlüsse der SJR/KJR-Vollversammlung, der BezJR-Vollversammlung, des Landesvorstands beziehungsweise der BJR-Vollversammlung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 3Wird ein Jugendverband oder eine Jugendgruppe, der oder die keinen Sitz in der BJR-Vollversammlung hat, ausgeschlossen, kann dieser beziehungsweise diese gegen den Beschluss binnen drei Monaten nach seiner Zustellung Einspruch in der BJR-Vollversammlung erheben; diese entscheidet dann wie über den Ausschluss eines Jugendverbandes mit Sitz in der BJR-Vollversammlung.
(3) 1Ein Jugendverband beziehungsweise eine Jugendgruppe, dessen oder deren Ausschluss beantragt ist, ist vor einer Entscheidung zu hören. 2Beschlüsse über den Ausschluss bedürfen der Textform, sie sind zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Jugendverband beziehungsweise der Jugendgruppe zuzustellen.
(4) Durch den Ausschluss verliert ein Jugendverband beziehungsweise eine Jugendgruppe das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung.