Inhalt

Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 5
Aufnahmeverfahren
(1) 1Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich durch die gewählte Leitung des Jugendverbandes beziehungsweise der Jugendgruppe beim örtlich zuständigen Stadt-/Kreisjugendring (SJR/KJR) zu stellen. 2Dem Antrag sind das Organisationsstatut und der Nachweis beizufügen, dass alle Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt sind.
(2) 1Die SJR/KJR-Vollversammlung beschließt über die Empfehlung des Antrags an den Landesvorstand. 2 2Gegen ihren ablehnenden Beschluss kann der antragstellende Jugendverband beziehungsweise die Jugendgruppe Beschwerde zum Landesvorstand erheben, der dann eine erneute Behandlung des Antrags durch den Stadt-/Kreisjugendring veranlassen kann.
(3) 1Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme. 2Gegen seine ablehnende Entscheidung kann der antragstellende Jugendverband beziehungsweise die Jugendgruppe Beschwerde zur BJR-Vollversammlung erheben. 3Diese entscheidet dann endgültig für den gesamten Bereich des Bayerischen Jugendrings.
(4) 1Ablehnende Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 bedürfen der Textform; sie sind mit Gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Die Beschwerde ist jeweils in Textform (zum Beispiel schriftlich oder per E-Mail) einzulegen, die Beschwerdefrist beträgt sechs Monate nach Zustellung des Beschlusses der ablehnenden Entscheidung.
(5) Falls ein landesweit tätiger Jugendverband die Aufnahme beantragt, kann die BJR-Vollversammlung die Entscheidung hierüber direkt an sich ziehen und selbst über die Aufnahme beschließen.
(6) Gliederungen von Jugendverbänden, die bereits Mitglied im Bayerischen Jugendring sind, müssen keinen Antrag auf Aufnahme stellen, sondern lediglich die Einräumung ihres Vertretungsrechtes beim Vorstand des örtlich zuständigen Stadt-/Kreisjugendrings beantragen.