Inhalt

Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Wirkt ein Jugendverband beziehungsweise eine Jugendgruppe länger als zwei Jahre nicht an den Aufgaben des Bayerischen Jugendrings mit oder löst sich auf, erlischt die Mitgliedschaft.
(2) 1Über das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Jugendverbandes oder einer Jugendgruppe, der beziehungsweise die keinen Sitz in der BJR-Vollversammlung hat, beschließt der Landesvorstand auf Empfehlung der SJR/KJR-Vollversammlung beziehungsweise der BezJR-Vollversammlung, über das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Jugendverbandes mit Sitz in der BJR-Vollversammlung auf Empfehlung des Landesvorstands die BJR-Vollversammlung. 2Die Beschlüsse zur Beendigung der Mitgliedschaft bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 3Im Zweifel hat der Jugendverband beziehungsweise die Jugendgruppe nachzuweisen, dass er oder sie existiert und im Sinne dieser Satzung tätig ist.
(3) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft verliert ein Jugendverband beziehungsweise eine Jugendgruppe das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung.