Inhalt

Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 6
Rechte und Pflichten
(1) 1Dem Charakter des Bayerischen Jugendrings als eines freien Zusammenschlusses von Jugendverbänden und Jugendgruppen entspricht der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Mitgliedsorganisationen. 2Demgemäß haben die Mitgliedsorganisationen gleiche Rechte und Pflichten.
(2) 1Aus der Mitgliedschaft ergeben sich insbesondere das Recht und die Pflicht, in den Gremien des Bayerischen Jugendrings mitzuarbeiten und mitzubeschließen. 2Der Rahmen des Vertretungsrechts ergibt sich aus den §§ 12, 20 und 30.
(3) 1Ein Jugendverband oder eine Jugendgruppe, der oder die das Vertretungsrecht in der Vollversammlung derselben Gliederung dreimal in Folge nicht wahrnimmt, verliert das Vertretungsrecht in der Vollversammlung dieser Gliederung ab der folgenden Sitzung. 2Fehlt ein Jugendverband oder eine Jugendgruppe zweimal in Folge und würde somit bei einem weiteren Fehlen das Vertretungsrecht ab der übernächsten Sitzung verlieren, so muss der Stadt-, Kreis- oder Bezirksjugendring unverzüglich nach der zweiten Sitzung den jeweiligen Landesverband, soweit vorhanden, den jeweiligen Bezirksjugendring (BezJR) sowie den Bayerischen Jugendring in Textform (zum Beispiel schriftlich oder per E-Mail) darüber informieren. 3Der Stadt-, Kreis- beziehungsweise Bezirksjugendring wirkt durch geeignete Maßnahmen auf die Wiederwahrnehmung des Vertretungsrechtes durch den Jugendverband beziehungsweise die Jugendgruppe hin. 4Dem Jugendverband beziehungsweise der Jugendgruppe kann auf Antrag das Vertretungsrecht wieder eingeräumt werden (§§ 17 Abs. 6, 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1).
(4) 1Von jeder Mitgliedsorganisation wird die Bereitschaft verlangt, mit allen Mitgliedsorganisationen im Rahmen des Bayerischen Jugendrings zusammenzuarbeiten. 2Sie ist verpflichtet, an der Durchführung der gemeinsamen Aufgaben aktiv mitzuwirken. 3Die Mitarbeit ist insbesondere vom Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit und vom Bemühen um Einmütigkeit und Achtung anderer Anschauungen und Haltungen bestimmt.