Inhalt

Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 4
Aufnahmevoraussetzungen
(1) 1Mitglied des Bayerischen Jugendrings kann jeder Jugendverband (im Sinne eines Zusammenschlusses mehrerer Gruppen) oder jede Jugendgruppe in Bayern werden, unabhängig von ihrer beziehungsweise seiner Rechtsform. 2Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 3Dachverbände im Sinne dieser Satzung sind Jugendverbände, die sich zu einem Dachverband außerhalb des Bayerischen Jugendrings zusammengeschlossen haben oder aufgrund der Struktur der Erwachsenenverbände zu einem solchen Zusammenschluss wurden. 4Als Dachverband gilt zudem der Zusammenschluss von dem Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder, Landesverband Bayern e.V. (BdP), der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg, Landesstelle Bayern (DPSG), der Pfadfinderinnenschaft St. Georg, Landesstelle Bayern (PSG) und dem Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder, Land Bayern (VCP). 5Soweit keine differenzierte Regelung für Jugend- und Dachverbände in dieser Satzung vorliegt, gelten die Ausführungen zu den Jugendverbänden entsprechend für Dachverbände. 6Der Landesvorstand regelt das Verfahren und prüft die Zugehörigkeit eines Verbandes zu einem Dachverband.
(2) Ein Jugendverband beziehungsweise eine Jugendgruppe ist ein Zusammenschluss von jungen Menschen, in der Regel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
(3) 1Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass der antragstellende Jugendverband beziehungsweise die Jugendgruppe
a)
nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit im Wesentlichen Aufgaben der Jugendarbeit wahrnimmt und seit mindestens einem Jahr tätig ist;
b)
nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit eine demokratische Willensbildung gewährleistet;
c)
nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit bereit und imstande ist, die Aufgaben des Bayerischen Jugendrings mitzutragen und zu unterstützen;
d)
die Satzung des Bayerischen Jugendrings anerkennt und zur Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedsorganisationen im Sinne dieser Satzung bereit ist;
e)
in ihrer Aufgabenstellung und Tätigkeit nicht durch ihr Organisationsstatut, einen Grundsatzbeschluss, organisatorische oder andere dauerhafte Festlegungen parteipolitisch gebunden ist;
f)
den Aufnahmeantrag durch das nach ihrem Organisationsstatut zuständige Beschlussorgan beschlossen hat.
2Darüber hinaus muss der antragstellende Jugendverband beziehungsweise die antragstellende Jugendgruppe wegen der mit der Aufnahme in den Bayerischen Jugendring verbundenen öffentlichen Anerkennung auch die dafür geforderten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
(4) 1Jugendverbände und Jugendgruppen, die Teil eines Gesamtverbandes mit Erwachsenen sind, haben außer einem eigenen Organisationsstatut einen eigenen Etat und eine eigene Rechnung zu führen. 2 2Ihnen muss das Recht auf selbständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatut der Gesamtorganisation eingeräumt werden.