Inhalt
(1) 1Der Austritt aus dem Bayerischen Jugendring kann jederzeit erklärt werden. 2Er wird erst nach einem halben Jahr nach Abgabe der Erklärung wirksam; mit der Erklärung des Austritts ruhen die Rechte und Pflichten. 3Die Austrittserklärung bedarf der Textform und des Nachweises über einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Beschlussorgans des Jugendverbandes beziehungsweise der Jugendgruppe. 4Der Landesvorstand ist von einer Austrittserklärung unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Durch den Austritt verliert ein Jugendverband beziehungsweise eine Jugendgruppe das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung.