Inhalt
§ 28
Aufsicht des Bayerischen Jugendrings
(1) Der Landesvorstand hat das Recht, jederzeit die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, der Regelungen dieser Satzung und der Grundsatzgeschäftsordnungen, der Grundsätze des ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie die Rechtmäßigkeit der Arbeitsverhältnisse zu überprüfen.
(2) 1Soweit ein Bezirksjugendring oder eines seiner Organe gegen Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung, gegen die Grundsatzgeschäftsordnung oder die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens verstößt oder das Ansehen des Bayerischen Jugendrings erheblich schädigt, hat der Landesvorstand geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Zukunft zu gewährleisten und um die eventuell aufgetretenen Schäden beziehungsweise Missstände zu beheben. 2Der Bezirksjugendring ist in der Regel zunächst zu entsprechendem Tätigwerden unter einer Fristsetzung aufzufordern. 3Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Landesvorstand anstelle des Bezirksjugendrings die notwendigen Maßnahmen selbst durchführen (Ersatzvornahme) und dafür auch einen Beauftragten oder eine Beauftragte bestellen. 4Stellt der Landesvorstand die Dringlichkeit einer rechtsaufsichtlichen Maßnahme fest, ist eine Aufforderung entbehrlich und eine unmittelbare Ersatzvornahme durch die Landesebene durchzuführen. 5Die notwendigen Kosten der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen trägt grundsätzlich der jeweilige Bezirksjugendring.
(3) 1Gegen die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des Landesvorstandes kann der Bezirksjugendring Beschwerde bei der BJR-Vollversammlung einlegen. 2Der Beschwerde muss ein Beschluss des jeweils zuständigen Organs des Bezirksjugendrings zugrunde liegen; sie ist schriftlich zu begründen. 3Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.