Inhalt
1Jeder Bezirksjugendring beschließt eine Geschäftsordnung entsprechend der von der BJR-Vollversammlung verbindlich für alle Gliederungen erlassenen Grundsatz-Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung eines Bezirksjugendrings ist dem Landesvorstand nach Beschluss unverzüglich zur Kenntnis zu geben.