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Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 23
Beschlussfassung der BezJR-Vollversammlung
(1) 1Die BezJR-Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Via Telefon-/Videokonferenz zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend. 3Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(2) 1Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst. 2Stimmenthaltungen werden somit nicht gewertet. 3Gibt es jedoch mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht gefasst.
(3) 1Ist die BezJR-Vollversammlung nicht beschlussfähig, so hat der oder die Vorsitzende des Bezirksjugendrings umgehend eine außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin. 2Diese außerordentliche Sitzung der BezJR-Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.