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Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 20
Zusammensetzung der BezJR-Vollversammlung
(1) Bei der Zusammensetzung der BezJR-Vollversammlung ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.
(2) 1Stimmberechtigte Mitglieder der BezJR-Vollversammlung sind:
a)
die Delegierten der im Bezirk vertretenen und tätigen Jugendverbände, die in der BJR-Vollversammlung vertreten sind; Voraussetzung ist, dass der Jugendverband in wenigstens fünf Stadt-/Kreisjugendringen des Bezirks vertreten ist. Jeder Jugendverband stellt eine Delegierte oder einen Delegierten; die Jugend- und Dachverbände, die in der BJR-Vollversammlung zwei Sitze innehaben (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a), stellen zwei Delegierte; die Dachverbände, die in der BJR-Vollversammlung drei Delegierte stellen, stellen auch in der BezJR-Vollversammlung drei Delegierte. Die Delegierten werden nach dem Organisationsstatut ihres Jugendverbands gewählt. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Bezirksjugendringen Delegierter oder Delegierte der BezJR-Vollversammlung ist;
b)
die Delegierten der im Bezirk tätigen, aber nicht in der BJR-Vollversammlung vertretenen Jugendverbände, die nach deren Organisationsstatut gewählt werden. Voraussetzung ist, dass der Jugendverband in wenigstens fünf Stadt-/Kreisjugendringen des Bezirks vertreten ist. Jeder Jugendverband stellt einen Delegierten oder eine Delegierte. Die Gesamtzahl der Delegierten darf nicht mehr als ein Drittel der Delegierten nach Buchst. a betragen. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Bezirksjugendringen stimmberechtigtes Mitglied der BezJR-Vollversammlung ist;
c)
jeweils ein Delegierter oder eine Delegierte jedes Stadt-/Kreisjugendrings im Gebietsbereich des Bezirksjugendrings, maximal jedoch 19 Delegierte. Die Delegierten müssen Mitglied eines Stadt-/Kreisjugendring-Vorstands sein. Stadt-/Kreisjugendringe, die nicht über einen Delegierten oder eine Delegierte in der BezJR-Vollversammlung vertreten sind, entsenden jeweils ein Vorstandsmitglied beratend mit Antragsrecht in die BezJR-Vollversammlung;
d)
eine für den Bezirk beauftragte Vertretung des Deutschen Jugendherbergswerks, Landesverband Bayern;
e)
eine Vertretung der in diesem Bezirk vorhandenen VJMs. Diese Vertretung wird durch die VJMs dieses Bezirks bei einer bezirklichen Arbeitstagung der VJMs gewählt. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Arbeitstagung.
2Aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner Gliederungen können nicht stimmberechtigte Mitglieder der BezJR-Vollversammlung sein. 3Dies gilt nicht für Beschäftigte von Stadt- und Kreisjugendringen, die nicht in diesem Bezirk gelegen sind. 4Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren.
(3) Mitglieder der BezJR-Vollversammlung ohne Stimmrecht sind:
a)
mit Antragsrecht
aa)
die gewählten Mitglieder des Bezirksjugendring-Vorstands, sofern sie nicht bereits zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören;
bb)
eine Vertretung jedes Stadt-/Kreisjugendrings, der nicht über einen Delegierten oder eine Delegierte in der BezJR-Vollversammlung vertreten ist.
b)
ohne Antragsrecht:
aa)
zwei Schülersprecher oder Schülersprecherinnen möglichst aus verschiedenen Schularten;
bb)
der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Bezirksjugendrings;
cc)
eine Vertretung der Bezirksarbeitsgemeinschaft der kommunalen Jugendpfleger und Jugendpflegerinnen;
dd)
bis zu sieben Einzelpersönlichkeiten, die mit der Jugendarbeit in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden für zwei Jahre von der BezJR-Vollversammlung berufen;
ee)
die gemäß der Finanzordnung zu wählenden Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen.
(4) Gäste der BezJR-Vollversammlung mit Rederecht sind:
a)
je eine Vertretung des Bezirkstags und der Regierung;
b)
entsandte Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen der BJR-Landesebene.
c)
Der Bezirksjugendring-Vorstand kann weitere Gäste einladen.