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Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 21
Aufgaben der BezJR-Vollversammlung
(1) Die BezJR-Vollversammlung gestaltet die Grundlagen der Tätigkeit des Bezirksjugendrings im Bezirksgebiet im Rahmen der Satzung des Bayerischen Jugendrings.
(2) Aufgaben der BezJR-Vollversammlung sind:
a)
Festlegung der Arbeitsplanung, Entwicklung von Grundsätzen und Entscheidung über Schwerpunkte für die Tätigkeit des Bezirksjugendrings sowie allgemeine Aufträge für die Tätigkeit an den Bezirksjugendring-Vorstand unter Berücksichtigung der an den Bezirksjugendring delegierten Aufgaben (§ 10 Abs. 3);
b)
Stellungnahme zu jugendpolitischen Fragen;
c)
Wahl und jährliche Entlastung des Bezirksjugendring-Vorstands, Berufung der Einzelpersönlichkeiten sowie Wahl der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen;
d)
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
e)
Wahl einer Person als Vertretung der Stadt- und Kreisjugendringe des jeweiligen Bezirkes in der BJR-Vollversammlung, sowie ihrer Stellvertretung. Die Vertretung wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auch auf der BezJR-Vollversammlung nicht stimmberechtigte Vorstandsmitglieder der Stadt-/Kreisjugendringe sind wählbar.
f)
Entgegennahme und Behandlung des Arbeitsberichts des Bezirksjugendring-Vorstands;
g)
Beschluss des Haushalts einschließlich des Stellenplans sowie über Richtlinien für die Verteilung von Mitteln für die Jugendarbeit im Bezirk;
h)
Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts;
i)
Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben des Bezirks.