Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 

Die nachfolgenden Zuwendungsvoraussetzungen sind von allen geförderten Erziehungsberatungsstellen zu erfüllen:
professionelle und multidisziplinäre Besetzung der Beratungsstelle mit Fachkräften der Jugendhilfe,
abgeschlossenes psychologisches/psychotherapeutisches Universitätsstudium oder sozialpädagogisches Hochschulstudium mit Abschluss Master oder Bachelor (vormals Diplom),
andere Fachkräfte sozialwissenschaftlicher, pädagogischer oder medizinischer Studienrichtungen sowie mit Abschluss Heilpädagogik können ebenfalls berücksichtigt werden (wenn sie durch ihre Qualifikation das fachliche Profil der Beratungsstelle stärken),
Besetzung einer Beratungsstelle mit mindestens drei Fachpersonalstellen und einer im Umfang angemessenen Teamassistenz.

3.2 

Die Zuwendungsempfänger sind im Rahmen der fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, Finanzierungsbeteiligungen Dritter in Anspruch zu nehmen.

3.3 

Die Zuwendungsempfänger sind zur Sicherstellung des Wiedererkennungswertes der Erziehungsberatungsstellen verpflichtet, bei allen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie in der Außendarstellung mit der vom StMAS vorgegebenen Wort-Bild-Marke einen Hinweis auf die staatliche Förderung zu geben und in diesem Zusammenhang den Begriff „Erziehungsberatung“ zu verwenden.

3.4 

1Ein angemessener Eigenanteil der Träger ist erforderlich. 2Geld- und Sachspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. 3Beträgt die Höhe der staatlichen Zuwendung weniger als ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben, kann von der Erbringung eines Eigenanteils durch den Zuwendungsempfänger abgesehen werden, sofern im konkreten Fall Vorgaben anderer Geldgeber (insbesondere der Europäischen Union oder des Bundes) dem nicht entgegenstehen.