Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8. Nachweis und Prüfung der Verwendung

8.1 

1Den Bewilligungsbehörden obliegt die Prüfung der Verwendungsnachweise, die aus einem Tätigkeitsbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer Bestätigung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestehen. 2Der Tätigkeitsbericht ist nach dem vom StMAS vorgegebenen Gliederungsschema für Jahresberichte zu erstellen.

8.2 

1Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Diese prüft den Verwendungsnachweis in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

8.3 

Von den im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Tätigkeitsberichten ist jeweils eine Ausfertigung an das StMAS weiterzuleiten.