Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7. Bewilligungsbehörden

7.1 

Bewilligungsbehörde ist die jeweils zuständige Regierung; diese bewilligt die Zuwendungen und zahlt die Zuschüsse aus, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

7.2 

Die Bewilligungsbehörden im Sinne von Nr. 7.1 geben nicht verbrauchte Mittel bis 15. Oktober eines Jahres dem StMAS zurück.

7.3 

Bis spätestens 31. Dezember eines Jahres übersenden die Bewilligungsbehörden dem StMAS, die Liste der bewilligten Zuwendungen nach den Vorgaben bei Nr. 6.2.