Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6. Antrag

6.1 

1Der Antrag des Trägers der Erziehungsberatungsstelle ist unter Verwendung des bei der zuständigen Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks mit den Antragsunterlagen rechtzeitig bei dem zuständigen Jugendamt einzureichen. 2Im Falle der Zusammenarbeit mit einem anderen Träger von Beratungsstellen ist deren Art und Umfang darzustellen. 3Das Jugendamt leitet den Antrag vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (siehe Nr. 4.6) der Bewilligungsbehörde zu. 4Es nimmt dabei zur Förderungswürdigkeit und zu Art und Umfang seiner Zusammenarbeit mit dem Träger kurz Stellung. 5Unterhält ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine eigene Erziehungsberatungsstelle, sind deren Anträge ebenfalls vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (siehe Nr. 4.6) der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.

6.2 

Die Bewilligungsbehörden erstellen eine Liste, auf der von jedem Antrag folgende Daten enthalten sein müssen:
Anschrift der Erziehungsberatungsstellen,
Träger der Erziehungsberatungsstellen,
Personalstand der Erziehungsberatungsstellen nach Berufsgruppen unter gesondertem Ausweis des Personals nach Nr. 4.4,
Zuwendungsbetrag, unter gesondertem Ausweis des Erhöhungsbetrages nach Nr. 4.4.

6.3 

Die Liste nach Nr. 6.2 legen die Bewilligungsbehörden spätestens bis zum 1. August eines Jahres beim StMAS zur Billigung vor.