Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Art und Umfang der Förderung

4.1 

1Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. 2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung des Festbetrags für die aufsuchende Beratungsarbeit (Nr. 4.4) aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie erfolgt und Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

4.2 

1Für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft werden folgende Festbeträge zu Grunde gelegt:
mit abgeschlossenem Universitätsstudium (Altfälle) oder Master
bis zu 19 700 €,
mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium (Altfälle) oder Bachelor
bis zu 14 300 €,
mit abgeschlossener Ausbildung an einer Fachakademie
bis zu 10 740 €.
2Je nach Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ist durch die Bewilligungsbehörde eine anteilige Anpassung der Festbeträge vorzunehmen.

4.3 

1Die maximal mögliche Förderung der einzelnen Zuwendungsempfänger wird auf den jeweiligen fiktiven Förderbetrag im Jahr 2004 festgeschrieben, der sich aufgrund des zu diesem Zeitpunkt gültigen Stellenschlüssels und des Festbetrags nach Nr. 4.2 ergeben hätte. 2Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Personalbesetzung im Jahr 2004.

4.4 

1Pro Erziehungsberatungsstelle in der staatlichen Förderung ist die Erhöhung des Festbetrags (Nr. 4.3) bis zu einer Stelle für die aufsuchende Beratungsarbeit um den jeweiligen (Berufsgruppen-)Festbetrag gemäß Nr. 4.2 möglich; auch eine Inanspruchnahme zu einem geringeren Anteil, mindestens jedoch im Umfang einer halben Vollzeitstelle pro Beratungsstelle, ist möglich. 2Bei einer länger als sechs Monate dauernden Abweichung von der der Festbetragserhöhung zugrunde gelegten Berufsgruppe nach unten ist der Zuwendungsbetrag von der Bewilligungsbehörde entsprechend zu vermindern. 3Die Berücksichtigung einer Abweichung von der der Festbetragserhöhung zugrunde gelegten Berufsgruppe nach oben ist ausgeschlossen.

4.5 

1Bei einer länger als sechs Monate dauernden Abweichung von dem zugrunde gelegten Stellenschlüssel nach unten ist der Zuwendungsbetrag von der Bewilligungsbehörde entsprechend zu vermindern. 2Die Berücksichtigung einer Abweichung von dem zugrunde gelegten Stellenschlüssel nach oben ist ausgeschlossen.

4.6 

Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.

4.7 

Soweit erforderlich, veranlassen die Bewilligungsbehörden die Auszahlung der staatlichen Zuschüsse in vierteljährlichen Abschlagszahlungen und nehmen die Jahresabrechnung im letzten Viertel des Haushaltsjahres vor.