Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

Teil 2 
Verfahren

6. Zuwendungsverfahren

1Die Regierung, in deren Bereich die JaS-Maßnahme durchgeführt wird, ist für das Zuwendungsverfahren zuständig. 2Sie entscheidet nach fachlichen Prioritätensetzungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales über die staatliche Förderung. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

7. Antragsstellung

1Der Erstantrag besteht aus dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses, einem aussagekräftigen Konzept mit Bedarfsanalyse, der Leistungs- und Stellenbeschreibung, der Kooperationsvereinbarung sowie einem Ausgaben- und Finanzierungsplan gemäß Nr. 3. 2Er ist drei Monate vor dem geplanten Maßnahmebeginn bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. 3Übernimmt ein Träger der freien Jugendhilfe die Trägerschaft, ist der Antrag vier Monate vor dem geplanten Maßnahmebeginn beim zuständigen Jugendamt einzureichen. 4Das Jugendamt leitet den Antrag ergänzt um eine Stellungnahme zur finanziellen Beteiligung (siehe Nr. 3.13) an die zuständige Regierung weiter. 5Anträge zur Fortführung laufender staatlich geförderter JaS-Maßnahmen sind bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres, bei freier Trägerschaft über das zuständige Jugendamt, bei der zuständigen Regierung einzureichen. 6Änderungen insbesondere konzeptioneller Art, in der Trägerschaft, beim Personal und der Finanzierung sind der zuständigen Regierung unverzüglich mitzuteilen. 7Alle zuwendungsrelevanten Unterlagen, insbesondere Qualifikationsnachweis der JaS-Fachkraft, Arbeitsvertrag, Hospitationsbestätigung des Jugendamts, Teilnahmebestätigung an der Fortbildung „Basiswissen JaS: Jugendsozialarbeit an Schulen: ,Gemeinsam… geht´s besser‘“ beim ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

8. Verwendungsnachweis, Datenschutz

1Der Verwendungsnachweis, bestehend aus sachlichem und rechnerischem Bericht, ist vom Zuwendungsempfänger zu erstellen. 2Er ist bis zum 31. März des Folgejahres der Bewilligungsbehörde in schriftlicher Form zu übermitteln. 3Für die Verwendungsnachweisprüfung ist die Bewilligungsbehörde zuständig. 4Die Übermittlung des Verwendungsnachweises durch den Träger ist datenschutzrechtlich gemäß Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 44 BayHO und § 86 SGB VIII in Verbindung mit § 13 SGB VIII zulässig. 5Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 6Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 7Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde erfüllt.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.