Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3.   Gegenstand der Erstattung

1Erstattungen nach dieser Richtlinie werden für nachgewiesene und ausscheidbare (das heißt herausrechenbare, abgrenzbare) Ausgaben der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten gewährt, die durch Einsatzmaßnahmen und Aufträge der Katastrophenschutzbehörden entstanden sind (Einsatzausgaben) und ohne die Katastrophe nicht entstanden wären. 2Einige Aufwendungspositionen werden zur Erleichterung der Abrechnung pauschal abgerechnet. 3Dazu enthält die Richtlinie entsprechende Angaben.

3.1   Zeitraum der Erstattung

Erstattet werden Aufwendungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie sowie für die Bereitstellung der Führungsorganisation des Katastrophenschutzes bei der Unterbringung der Kriegsflüchtlinge, die während des Zeitraums der mit Wirkung vom 11. November 2021 bis zum 11. Mai 2022 festgestellten Katastrophe in Bayern entstanden sind beziehungsweise veranlasst wurden.

3.2   Typische Einsatzmaßnahmen

Einrichtung der Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK) samt Fachberater und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft während des Vorliegens der Katastrophe
Einsatz des Pflegeleiters FüGK
Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden zur Verstärkung und Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes, sofern die öffentlich-rechtliche Vorhaltung einschließlich Sonderbedarf nicht ausreichend ist und Krankentransporte auch nicht durch den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes durchgeführt werden können, soweit keine Abrechnung im Rahmen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes möglich ist
Einsatz von Kräften aus dem Pflegepool
Heranziehung von Personen zu Dienst- und Werkleistungen
Heranziehung von Gerätschaften
Sonstige Einsatzmaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden.

3.3   Erstattungsfähige Aufwendungen

1Dem Grunde nach erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen für ehrenamtlich Tätige (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung) gemäß Art. 17 Abs. 1 BayKSG und Art. 9, 10 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG);
Reisekosten und Fahrtkosten gemäß Art. 5 und 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) für Wegstrecken zum Einsatzort, sofern dieser vom regulären Beschäftigungsort abweicht; bei Einsatzfahrzeugen werden die tatsächlichen Aufwendungen entschädigt, bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt der Erstattungssatz pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,35 Euro;
Kraftstoffkosten für Dienstfahrzeuge;
Entschädigungen gemäß Art. 14 BayKSG;
Personalkosten der hauptamtlichen Beschäftigten der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen für geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden;
Verpflegungsaufwand für (eigene) Einsatzkräfte und Helfer;
Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für im Rahmen des Katastropheneinsatzes beschädigte oder verloren gegangene Ausstattung (Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung);
Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Stellen oder Beauftragungen entstanden sind, die nicht nach Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 BayKSG zur Katastrophenhilfe mit eigener Kostentragung verpflichtet sind;
Aufwendungen für die Anschaffung von Anlagegütern, die während der Corona-Pandemie zu deren Bewältigung beschafft wurden. 2Werden dem Antragsteller nachträglich Aufwendungen erlassen oder von Dritten erstattet, ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten und die Erstattung wird um diesen Betrag gekürzt. 3Anlagegüter sind so zu verwerten, dass sich der höchstmögliche Erlös ergibt. 4Der Erstattungsempfänger wird im Erstattungsbescheid verpflichtet, sämtliche Verwertungserlöse unverzüglich an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen und entsprechend prüffähige Belege vorzulegen. 5Die Regierung kann stichprobenartig die tatsächliche Verwertung prüfen.
6Die für die einzelne Einsatzmaßnahme jeweils erstattungsfähigen Kostenarten werden im Einzelnen in Nr. 6 geregelt.

3.4   Nach dieser Richtlinie nicht erstattungsfähige Aufwendungen

Personal- und Sachaufwendungen allgemeiner Art, die auch ohne die Katastrophe entstanden wären;
Aufwendungen für Hygienemaßnahmen zum Betrieb von Behörden, öffentlichen und privaten Einrichtungen, Transportmitteln sowie Einrichtungen des Gesundheitswesens einschließlich der Aufwendungen für Sicherheitsdienste; ausgenommen sind die zur Bewältigung von SARS-CoV-2 errichteten Sondereinrichtungen des Katastrophenschutzes;
von Krankenhäusern und Seniorenheimen und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege veranlasste Maßnahmen, zum Beispiel Anschaffung von Schutzausrüstung, Beschaffung von Geräten, Einstellung von Personal;
Aufwendungen für die dezentrale Lagerung von persönlicher Schutzausrüstung;
Aufwendungen für die Unterbringung von amtshilfeleistenden Angehörigen von Dienststellen der Bundeswehr;
Aufwendungen für das betriebliche Krisenmanagement der freiwilligen Hilfsorganisationen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs in ihren Pflegeheimen sowie des ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes dienten (siehe auch Nr. 6.2);
Aufwendungen für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der Aufwendungen für Quarantänemaßnahmen;
Aufwendungen für Massentests in Behörden, öffentlichen und privaten Einrichtungen;
Aufwendungen für Maßnahmen, die nicht von einer Katastrophenschutzbehörde veranlasst oder von dieser genehmigt wurden;
Aufwendungen, die vonseiten des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach dem Infektionsschutzgesetz erstattet werden;
dem Grunde nach erstattungsfähige Aufwendungen nach den SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinien, der SARS-CoV-2-Kostenerstattungsrichtlinie, der SARS-CoV-2-Kostenerstattungsrichtlinie: Krankenhauskoordinierung, der Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie, der SARS-CoV-2-Kostenerstattungsrichtlinie: Entlastungseinrichtungen, der Probenlogistikkostenerstattungsrichtlinie sowie nach sonstigen Erstattungs- und Zuwendungsrichtlinien;
im Zeitraum von 11. November 2021 bis zum 25. November 2021 entstandene Aufwendungen des Medizinischen Diensts der Krankenkassen (MK), da hierfür § 275 Abs. 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschlägig ist;
Kosten, für die Leistungen nach Art. 8 des Aufnahmegesetzes für die Aufnahme, Unterbringung, Verteilung und Betreuung von Flüchtlingen in Bayern gewährt werden.