Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Verhältnis zu den Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds

1Gemäß Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 BayKSG können den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Maßnahmen, die der Abwehr einer Katastrophe dienen, Zuschüsse gewährt werden, um unzumutbare Belastungen des Trägers der Aufwendungen abzuwenden, wenn dies nicht durch die Inanspruchnahme anderer Leistungen möglich ist. 2Im Fall der Corona-Pandemie erfolgt die Erstattung der Einsatzausgaben ausschließlich aus dem vorrangigen Sonderfonds Corona-Pandemie, im Fall der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine aus Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern. 3Daneben oder darüber hinausgehend ist eine Erstattung von Einsatzausgaben aus dem Katastrophenschutzfonds nicht möglich.