Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7.   Verfahren und Antragstellung

7.1   Form des Antrags, Unterlagen

1Anträge auf Erstattung sind nach dem Formblatt der Anlage zu stellen. 2Sämtliche Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. 3Verlust- und Schadensanzeigen haben innerhalb eines Monats gegenüber der Einsatzleitung zu erfolgen und sind dem Antrag beizufügen.

7.2   Antragstellung

7.2.1  

1Die Anträge der kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind der Regierung in einfacher Ausfertigung unmittelbar zu übersenden. 2Kreisangehörige Gemeinden und die sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten legen ihre Anträge in zweifacher Ausfertigung ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vor; diese leitet nach Prüfung und Bewertung des Antrags (Nr. 7.2.4) eine Ausfertigung an die Regierung weiter. 3Überregional tätige zur Katastrophenhilfe Verpflichtete (deren Zuständigkeitsbereich mehr als vier Kreisverwaltungsbehörden umfasst) reichen ihren Antrag direkt bei der für den Ort ihres Sitzes zuständigen Regierung ein. 4Die Übermittlung der Anträge kann grundsätzlich auch in elektronischer Form erfolgen. 5Gemäß Art. 11 BayKSG trägt jede zur Katastrophenhilfe verpflichtete Organisation und jede Katastrophenschutzbehörde ihre Aufwendungen selbst. 6Von der Verrechnung der Aufwendungen zwischen den Erstattungsempfängern ist daher vor der Antragstellung abzusehen.

7.2.2  

Den Anträgen ist ein Sachbericht beizufügen, der die veranschlagten Einsatzausgaben im Einzelnen darstellt und insbesondere auch das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen nach Nr. 6.1 belegt.

7.2.3  

1Die in den Anträgen enthaltenen Aufwendungen sind durch prüffähige Belege (in Kopie) nachzuweisen. 2Prüffähige Belege über nachgewiesene Aufwendungen sind beispielsweise durch die Kreisverwaltungsbehörde bestätigte Stundennachweise (Arbeitszeiterfassung), bezahlte Rechnungen, Zahlungsbelege und Ähnliches.

7.2.4  

Die Kreisverwaltungsbehörde überprüft und bewertet die gemäß Nr. 7.2.1 Satz 2 vorgelegten Anträge, den beigefügten Bericht (Nr. 7.2.2) sowie die beigefügten Belege (Nr. 7.2.3) auf Schlüssigkeit und bestätigt die sachliche und rechnerische Richtigkeit auf dem Antrag.

7.2.5  

Auf die Vorlage von gesonderten Verwendungsnachweisen wird verzichtet; der Nachweis der Verwendung gilt mit dem Erstattungsantrag als erbracht.

7.2.6  

1Anträge auf Erstattungen zum Ausgleich von Einsatzausgaben sind bis zum 30. November 2023 zu stellen. 2Über Ausnahmen entscheidet die Regierung unter Berücksichtigung der Gründe, die zu der Verzögerung geführt haben.