Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Allgemeine Erstattungsvoraussetzungen und besondere Vorgaben zur Erstattungsfähigkeit von Einsatzmaßnahmen

6.1   Allgemeine Erstattungsvoraussetzungen

1Erstattungen werden nur für Aufwendungen gewährt, die
in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen,
notwendig waren, um eine drohende Gefahr abzuwenden oder hohe Sachschäden zu vermeiden und
im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie angemessen und wirtschaftlich vertretbar waren.
2Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Stellen entstanden sind, die nicht nach Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 BayKSG zur Katastrophenhilfe mit eigener Kostentragung verpflichtet sind, können nur erstattet werden, wenn sie durch die den Katastropheneinsatz leitende Katastrophenschutzbehörde oder in deren Auftrag veranlasst wurden; ausgenommen bleiben Fälle,
in denen eine Veranlassung durch die Katastrophenschutzbehörde wegen Gefahr im Verzug nicht möglich war und
gleichwertige eigene Hilfskräfte und Hilfsmittel oder geeignete Hilfskräfte und Hilfsmittel anderer zur Katastrophenhilfe Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung standen.

6.2   Einrichtung der Führungsgruppe Katastrophenschutz samt Fachberater und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft während des Vorliegens der Katastrophe

1Hierunter fallen insbesondere Einsatzausgaben der örtlichen Einsatzleitung sowie abgesetzter Stäbe der freiwilligen Hilfsorganisationen, die für die Abwicklung von Einsatzaufgaben eingerichtet wurden (siehe auch Nr. 3.4), einschließlich der Ausgaben für die Einsatzführung im Zusammenhang mit den Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine. 2Erstattungsfähig sind insbesondere folgende Aufwendungen:
Personalkosten der hauptamtlichen Beschäftigten der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen für geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden;
fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen für ehrenamtlich Tätige (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung) gemäß Art. 17 Abs. 1 BayKSG und Art. 9, 10 BayFwG;
Personalkosten der Pflegeleiter FüGK für geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden, sofern die Pflegeleiter FüGK aus dem Kreis der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) oder einem zur Katastrophenhilfe verpflichteten Träger aus dem Bereich der an der pflegerischen Versorgung Beteiligten gewonnen werden;
Personalkosten der Pflegeleiter FüGK, sofern diese nicht aus dem Kreis der FQA oder einem zur Katastrophenhilfe verpflichteten Träger aus dem Bereich der an der pflegerischen Versorgung Beteiligten gewonnen werden;
Reisekosten und Fahrtkosten gemäß Art. 5 und 6 BayRKG für Wegstrecken zum Einsatzort, sofern dieser vom regulären Beschäftigungsort abweicht; bei Einsatzfahrzeugen werden die tatsächlichen Aufwendungen entschädigt, bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt der Erstattungssatz pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,35 Euro;
Verpflegungsaufwand;
Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden zur Verstärkung und Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes, sofern die öffentlich-rechtliche Vorhaltung einschließlich Sonderbedarf nicht ausreichend ist und Krankentransporte auch nicht durch den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes durchgeführt werden können, soweit keine Abrechnung im Rahmen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes möglich ist.

6.3   Gewinnung von Kräften (Pflegepool)

1Hierunter fallen insbesondere:
fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen für ehrenamtlich Tätige (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung) gemäß Art. 17 Abs. 1 BayKSG;
Reiseaufwendungen und Fahrtaufwendungen gemäß Art. 5 und 6 BayRKG für Wegstrecken zum Einsatzort, sofern dieser vom regulären Beschäftigungsort abweicht; bei Einsatzfahrzeugen werden die tatsächlichen Aufwendungen entschädigt, bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt der Erstattungssatz pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,35 Euro.
2Nicht erstattungsfähig sind freiwillige Quarantänezeiten vor der Arbeitsaufnahme beim Arbeitgeber.

6.4   Heranziehung von Gerätschaften und Personen

Soweit Gerätschaften und Personen nach Art. 9 BayKSG in Anspruch genommen wurden und nicht zur Verwirklichung der Maßnahmen unter den Nrn. 6.2 und 6.3 dienten, sind die Kostenrechnungen mit einer Begründung über die Regierungen dem Staatsministerium vorzulegen.

6.5   Sonstige Einsatzmaßnahmen

1Anträge, die andere als nach den Nrn. 6.1 bis 6.4 erstattungsfähige Einsatzmaßnahmen enthalten, deren Erstattung aber nicht bereits nach Nr. 3.4 ausgeschlossen ist, sind den Regierungen mit einer Begründung und Kostenrechnung vorzulegen. 2Die Regierungen legen diese Anträge nach Prüfung und Bewertung zusammen mit den entsprechenden Unterlagen dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.

6.6   Angeordnete oder gebilligte Einsatzmaßnahmen

1Hierunter fallen Aufwendungen für durch übergeordnete Katastrophenschutzbehörden angeordnete oder ausdrücklich gebilligte Einsatzmaßnahmen. 2Das Staatsministerium und die Regierungen können per IMS oder Regierungsschreiben weitere Einsatzmaßnahmen, die nach dieser Richtlinie erstattungsfähig sind, festlegen. 3In diesem Zusammenhang können auch Art und Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen auf der Grundlage der Nr. 3 definiert werden. 4Die Regierungen stimmen entsprechende Regelungen vor Auslauf mit dem Staatsministerium ab.