Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5.   Ausgleich durch andere Mittel

1Eine Erstattung entfällt, wenn die Aufwendungen durch andere Mittel ausgeglichen werden (zum Beispiel Verrechnung) beziehungsweise dem Grunde nach ausgeglichen werden können (zum Beispiel durch die Sozialversicherungsträger, Pflegekasse für Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen oder Kostentragung nach dem Infektionsschutzgesetz) oder im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen der Ukraine-Krise stehen, mit Ausnahme der diesbezüglichen Ausgaben für die Einsatzführung durch den Katastrophenschutz (Ausgaben für FüGK). 2Die Feststellung der Katastrophe ändert nichts an zivil- oder öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflichten. 3Doppelerstattungen durch zusätzliche Inanspruchnahme anderer Corona-Maßnahmen sind ausgeschlossen.