Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Erstattungsempfänger

Erstattungsempfänger sind:
die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Träger der Aufwendungen der Kreisverwaltungsbehörden (Katastrophenschutzbehörden),
die kreisangehörigen Gemeinden,
die Verwaltungsgemeinschaften,
die Bezirke,
die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
die freiwilligen Hilfsorganisationen und
die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege.