Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1.   Zweck der Leistung

1.1   Einsatzmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung

1Mit Bekanntmachung vom 10. November 2021 (BayMBl. Nr. 790) hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) mit Wirkung vom 11. November 2021 aufgrund der Corona-Pandemie und mit Änderungsbekanntmachung vom 9. März 2022 (BayMBl. Nr. 168) mit Wirkung vom 10. März 2022 aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine das Vorliegen einer Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) festgestellt. 2In der Folge haben die Katastrophenschutzbehörden, die zur Katastrophenhilfe Verpflichteten sowie sonstige Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums zusätzlich zu den bereits bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie vielfältige Maßnahmen mit erheblichen Aufwendungsfolgen ergriffen. 3Mit der Ausweitung der Katastrophe auf die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine haben die Katastrophenschutzbehörden mit ihrer besonderen Führungsorganisation auch die Aufnahme der Kriegsflüchtlinge koordiniert. 4Zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurden bereits vor Feststellung des Vorliegens der Katastrophe auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes begonnen. 5Die Erstattung dieser Aufwendungen erfolgt auch nach Feststellung des Vorliegens der Katastrophe und einer etwaigen Einbindung in die Katastrophenschutzstrukturen ausschließlich nach dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz vorrangigen Erstattungsrichtlinien. 6Daneben oder darüber hinausgehend ist eine Erstattung dieser Einsatzausgaben nach dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz nicht möglich.

1.2   Besondere Vorgaben

1Dem Ministerratsbeschluss vom 21. Dezember 2021 folgend, sollen Einsatzmaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden und der sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für den Zeitraum der mit Wirkung vom 11. November 2021 festgestellten Katastrophe in Anlehnung an die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds vom 30. Juni 1997 (AllMBl. S. 463) ohne Eigenbeteiligung, soweit sie die Corona-Pandemie betreffen, vollständig aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie erstattet werden. 2Der Sonderfonds Corona-Pandemie stellt insoweit eine vorrangige Leistung gemäß Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 BayKSG dar; Leistungen aus dem Katastrophenschutzfonds sind demnach subsidiär. 3Die Ausgaben, die für die Bereitstellung der besonderen Führungsorganisation des Katastrophenschutzes bei der Unterbringung der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine entstanden sind, werden aus dem Staatshaushalt erstattet. 4Auch in diesem Fall sind Leistungen aus dem Katastrophenschutzfonds subsidiär.

1.3   Regelungsinhalt

1Diese Richtlinie regelt die Erstattung der den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen entstandenen Einsatzausgaben den Regelungen der Art. 11 bis 14 BayKSG entsprechend unter Berücksichtigung der Vorgaben der Beschlüsse der Staatsregierung vom 21. Dezember 2021. 2Die Erstattung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Sonderfonds Corona-Pandemie hierfür zur Verfügung stehenden Mittel.