Inhalt

FwZR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

7.   Verfahren

7.1   Form des Zuwendungsantrags, Unterlagen

7.1.1  

1Abweichend von VV Nrn. 3 und 14 zu Art. 44 BayHO erfolgt das Antragsverfahren (Anlage 3) ausschließlich digital und online über das BayernPortal. 2Der Rechtsaufsichtsbehörde ist, sofern diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist, eine Kopie des Zuwendungsantrags zur Information zu übermitteln. 3Im Rahmen der Antragstellung sind dem Zuwendungsantrag insbesondere beizufügen:
Bei Baumaßnahmen (auch bei Generalsanierungen) ein Übersichtsplan (Maßstab 1 : 5 000), ein Lageplan (Maßstab 1 : 1 000) sowie Baupläne, aus denen sich Art und Umfang des Bauvorhabens nachprüfbar ergeben (Grundrisse, Ansichten, Schnitte).
Eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Kreisbrandrats oder Stadtbrandrats oder des Leiters der Berufsfeuerwehr. Daraus muss sich zweifelsfrei ergeben, ob er die Maßnahme unter Berücksichtigung der Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren für notwendig hält und befürwortet.
Bei der Förderung des Baus von besonderen Einrichtungen nach den Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 in Feuerwehrhäusern sowie der Beschaffung der entsprechenden Geräteausstattungen und technischen Ausstattung eine gesonderte Begründung der fachlichen Notwendigkeit für die Errichtung und Beschaffung.
Bei Generalsanierungen ein Sanierungskonzept, das Art und Umfang der geplanten Maßnahmen beschreibt, sowie eine Kostenschätzung (Anlage 8).
Beim Bau von Feuerwehrhäusern mit alternativen Finanzierungsmodellen (insbesondere Mietkauf) eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde zur Bestätigung der unter Nr. 4.8 Satz 1 Spiegelstrich 1 genannten vier Voraussetzungen.

7.1.2   Vorzeitige Beschaffung, vorzeitiger Baubeginn

1Die Regierung kann, insbesondere wenn mit der Anfinanzierung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, unter Beachtung der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO in dringenden Einzelfällen zur Sicherstellung des Förderzwecks der Beschaffung oder dem Baubeginn noch vor der Bewilligung zustimmen. 2Hat das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration jährliche Höchstbeträge für die Zustimmungen festgelegt, dürfen diese nicht überschritten werden. 3Die Zustimmung ist auf Antrag schriftlich zu erteilen. 4Sie ist mit entsprechenden Auflagen und dem Hinweis auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3 zu Art. 44 BayHO) zu versehen. 5Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nicht besteht und der Antragsteller das Risiko auf sich nehmen muss, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. 6Die Zustimmung zur vorzeitigen Beschaffung oder zum vorzeitigen Baubeginn ist zu befristen.

7.2   Entscheidung über den Zuwendungsantrag

1Die Regierung entscheidet über den Zuwendungsantrag; sie hat dabei insbesondere die Ausstattung anderer Feuerwehren in der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren zu berücksichtigen. 2Sofern Abweichungen von den in Nr. 4.3.2 genannten technischen Vorschriften und Regeln gewünscht werden, sind diese frühzeitig, möglichst bereits zusammen mit der Feuerwehrförderung, zu beantragen. 3Solche Abweichungen sind nur dann zu gestatten, soweit der Förderzweck nicht verfehlt wird und auch Sicherheitsbelange nicht beeinträchtigt werden. 4Bei erheblichen Abweichungen von den technischen Vorschriften entscheidet die Regierung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. 5Bei Antrag auf Förderung einer Generalsanierung erfolgt im Rahmen der Bewilligung eine Festsetzung der Zuwendung nur unter Vorbehalt (Vorbehaltsfestsetzung nach VV Nr. 4.3 zu Art. 44 BayHO).

7.3   Bewilligung

1Die ANBest-K sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen, soweit nicht nach dieser Bekanntmachung Abweichungen vorgesehen sind. 2Bei Beschaffungen ist die Verpflichtung zur Abnahme nach Nr. 7.5 als Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

7.4   Bindungsfrist

1Die Bindungsfrist für Feuerwehrhäuser sowie Schlauchpflegeeinrichtungen, Atemschutzwerkstätten, Atemschutz-Übungsanlagen und Übungshäuser (mit Nebenanlagen) beträgt 25 Jahre; dies gilt auch für Generalsanierungen nach Nr. 2.2. 2Für die Geräteausstattungen und die technischen Ausstattungen der in den Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 genannten Einrichtungen beträgt sie 15 Jahre, für Feuerwehrfahrzeuge (einschließlich Abrollbehälter) mit Ausnahme von Mehrzweckfahrzeugen (MZF), Mannschaftstransportwagen (MTW), Einsatzleitwagen (ELW 1) und Tragkraftspritzenfahrzeugen (TSF) 20 Jahre und bei Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen 15 Jahre, für alle übrigen Fördergegenstände (wie auch für Tragkraftspritzen PFPN, MZF, MTW, ELW 1 und TSF) zehn Jahre.

7.5   Abnahme

1Fahrzeuge und Anhänger einschließlich ihrer feuerwehrtechnischen Ausstattung und Beladung, soweit sie vom Hersteller mitgeliefert wird, müssen vor der Auslieferung und Indienststellung auf Einhaltung der in Nr. 4.3.2 genannten Anforderungen unter Berücksichtigung nach Nr. 7.2 Satz 2 gestatteter Abweichungen geprüft und abgenommen werden, wenn sie von Zuwendungsempfängern ohne Berufsfeuerwehren oder Ständige Wachen beschafft werden. 2Fahrzeuge und Anhänger, die als baugleich gefördert werden sollen, sind gemeinsam zur Abnahme vorzustellen (siehe auch Nr. 5.1). 3Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem von einem Land eingesetzten Beauftragten für die Abnahme von Feuerwehrfahrzeugen durchzuführen. 4Die Abnahme kann auch durch die mit der Abnahme von Feuerwehrfahrzeugen der eigenen Kommune Beauftragten von Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen vorgenommen werden; Beauftragte von Berufsfeuerwehren können auch Fahrzeuge von Freiwilligen Feuerwehren anderer Kommunen abnehmen. 5Über das Abnahmeergebnis ist ein Abnahmeprotokoll nach Anlage 5 zu erstellen. 6Darin ist im Fall der Nr. 5.1 durch den mit der Abnahme Beauftragten auch die Baugleichheit zu bestätigen.

7.6   Nachweis der Verwendung

1Der Nachweis der Verwendung ist ausschließlich digital und online über das BayernPortal vorzulegen; hinsichtlich der Vorlagefrist wird auf Nr. 6.1 ANBest-K verwiesen. 2Abweichend von VV Nrn. 10 und 14 zu Art. 44 BayHO und Nr. 6 ANBest-K ist dafür das Formblatt nach Anlage 4, „Verwendungsbestätigung“, zu verwenden. 3Zusammen mit dem Nachweis der Verwendung sind bei
Generalsanierung eines Feuerwehrhauses Anlage 8 mit der Bestätigung der zuwendungsfähigen Kosten,
Fahrzeugbeschaffungen das Protokoll über die Abnahme des Feuerwehrfahrzeugs nach Anlage 5 sowie gegebenenfalls die Bestätigung über die Beseitigung von vorhandenen Mängeln und über die Prüfung der Mindestausrüstung vorzulegen; werden baugleiche Fahrzeuge nach Nr. 5.1 beschafft, haben die an der gemeinschaftlichen Sammelbestellung beteiligten Gemeinden dies schriftlich zu bestätigen.

7.7   Beteiligungsverzicht

Eine Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung gemäß VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO unterbleibt auch dann, wenn die vorgesehene Zuwendung des Staates 1 000 000 Euro übersteigt.