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FwZR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
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2153-I

Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens
(Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien – FwZR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 23. Dezember 2024, Az. D1-2244-1-207

(BayMBl. 2025 Nr. 17)

Zitiervorschlag: Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien (FwZR) vom 23. Dezember 2024 (BayMBl. 2025 Nr. 17)

Regierungen
Landratsämter
Gemeinden
Verwaltungsgemeinschaften
Landkreise
nachrichtlich
Landesfeuerwehrschulen
1Der Freistaat Bayern fördert gemäß Art. 3 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst und gewährt hierzu nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen. 2Vorhaben werden ohne Rechtsanspruch nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert.