Inhalt

FwZR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

6.   Art und Umfang der Zuwendung

6.1   Art der Förderung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

6.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

6.2.1  

1Für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und -anhängern sind dem Grunde nach zuwendungsfähig:
das Fahrgestell,
der feuerwehrtechnische Aufbau,
die feuerwehrtechnische Beladung,
wie in den einschlägigen technischen Vorschriften (Normen sowie Bau- und Prüfvorschriften) vorgesehen. 2Nicht zuwendungsfähig sind optionale Beladungen sowie Sonderausstattungen.

6.2.2  

1Für den Bau von Feuerwehrhäusern, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen, die Generalsanierung von Feuerwehrhäusern und die erstmalige Errichtung geschlechtergetrennter Sanitärräume sind zuwendungsfähig die Ausgaben für Maßnahmen zur Schaffung und Ausstattung der Räumlichkeiten, wie sie in den einschlägigen Normen vorgesehen sind. 2Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören (Kostengruppen gemäß DIN 276:2018-12):
Kostengruppe
Zuwendungsfähig
Nicht zuwendungsfähig
100 Grundstück
---
insgesamt
200 Vorbereitende Maßnahmen
Nichtöffentliche Erschließung (230)
(soweit erforderlich)
Herrichten (210)
Öffentliche Erschließung (220)
Ausgleichsabgaben (240)
Übergangsmaßnahmen (250), insbesondere Anmietungen zur Ausweichunterbringung
300 Bauwerk – Baukonstruktion
400 Bauwerk – Technische Anlagen
Insgesamt; mit Ausnahme der:
Wohnräume
500 Außenanlagen und Freiflächen
Soweit nach DIN 14092 Teil 1 erforderlich
Alle übrigen Ausgaben
700 Baunebenkosten
Architekten- und Ingenieurleistungen (720 bis 740); jedoch nur, wenn diese Leistungen nicht durch kommunales Personal oder von Dritten unentgeltlich erbracht werden (mit Ausnahme von: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe, Dokumentation)
Alle übrigen Ausgaben
800 Finanzierung
---
insgesamt
3Kommunale Eigenregieleistungen sind nicht zuwendungsfähig. 4Unentgeltliche freiwillige Arbeiten von Vereins- und Gemeindeangehörigen gehören als Eigenleistungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 5Für Arbeitsleistungen werden im Regelfall die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt gemachten zuwendungsfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) angesetzt. 6Für handwerkliche Leistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen, können die Sätze angemessen erhöht werden.

6.3   Höhe der Zuwendung

1Die Höhe der Festbeträge für Feuerwehrhäuser, für zusätzlich notwendige Flächen bei Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen, für die erstmalige Schaffung geschlechtergetrennter Sanitärräume in bestehenden Feuerwehrhäusern sowie für Schlauchtürme, Atemschutzwerkstätten, Atemschutz-Übungsanlagen und Übungshäuser richtet sich nach Anlage 1. 2Die Festbeträge für Feuerwehrhäuser decken dabei nicht nur anteilig die Kosten der Errichtung der notwendigen Stellplätze, sondern aller Räumlichkeiten ab, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb eines Feuerwehrhauses erforderlich sind. 3Bei Generalsanierungen richtet sich die Höhe der Förderung nach der Anzahl der notwendigen Stellplätze, die nach der Maßnahme bestehen; die nach Anlage 1 mögliche Förderung darf dabei 40 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 4Für Neu- und Ersatzbeschaffungen von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten, von technischen Ausstattungen von Schlauchtürmen sowie von Geräteausstattungen für besondere Einrichtungen in Feuerwehrhäusern richtet sich die Höhe der Festbeträge nach Anlage 2. 5Im Fall der Nr. 4.5.2 beschränkt sich die Förderung auf den Festbetrag des kleineren Fahrzeugtyps. 6Die Festbeträge gelten bei Feuerwehrfahrzeugen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beladung vom Vorgängerfahrzeug übernommen wird. 7Für Kommunen, die nach den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms in der jeweils geltenden Fassung zum Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) gehören, gelten die besonderen Festbeträge für den RmbH (in Anlagen 1 und 2 jeweils gesondert ausgewiesen). 8Diese besonderen Festbeträge sind um fünf Prozent gegenüber dem Basisfestbetrag erhöht. 9Diese Erhöhungen werden automatisch gewährt, wenn der Zuwendungsberechtigte im Zeitpunkt des Maßnahmebeginns im Sinne der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO zu den besonders förderwürdigen Kommunen im Raum mit besonderem Handlungsbedarf zum jeweils geltenden Stand gehört (Anlage 7). 10Die Vorteile bei der Förderung bei kommunalen Kooperationen nach Nr. 5 werden daneben zusätzlich gewährt. 11Für Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeuge HLF 10 und Rüstwagen RW erfolgt eine gegenüber dem Basisfestbetrag um 25 Prozent erhöhte Förderung, wenn im Schutzbereich der Feuerwehr ein Abschnitt einer Bundesautobahn oder einer mehrspurig ausgebauten Schnellstraße liegt.

6.4   Mehrfachförderung

1Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn für eine Maßnahme neben Mitteln nach diesen Richtlinien auch andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden (siehe Nr. 4.7 der Fördergrundsätze der Staatsregierung). 2Werden für ein Vorhaben neben der Förderung aus Feuerschutzsteuermitteln nach diesen Richtlinien ausnahmsweise auch Fördermittel in Anspruch genommen, die zu einem anderen als dem unmittelbar nach Nr. 1 verfolgten Förderzweck, die Kommunen bei der Sicherstellung von abwehrendem Brandschutz und technischem Hilfsdienst zu unterstützen, bereitgestellt sind (zum Beispiel Förderungen im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Förderung der Elektromobilität oder zum Klimaschutz, auch aus Programmen der im Auftrag der Staatsregierung tätigen Förderbanken und des Förderinstituts BayernLabo), ist das grundsätzlich zugelassen. 3Gleiches gilt auch für andere Förderprogramme (zum Beispiel des Bundes), sofern in diesen Programmen eine Mehrfachförderung nicht ausgeschlossen ist.