Inhalt

FwZR
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Vorheriges Dokument (inaktiv)

2153-I

Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens
(Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien – FwZR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 17. Dezember 2021, Az. D1-2244-1-118

(BayMBl. 2022 Nr. 46)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien – FwZR) vom 17. Dezember 2021 (BayMBl.2022 Nr. 46), die durch Bekanntmachung vom 27. Juni 2023 (BayMBl. Nr. 337) geändert worden ist

Regierungen
Landratsämter
Gemeinden
Verwaltungsgemeinschaften
Landkreise
nachrichtlich
Landesfeuerwehrschulen
1Der Freistaat Bayern fördert gemäß Art. 3 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst und gewährt hierzu nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen. 2Vorhaben werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert.