Inhalt

FwZR
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit

1Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrechtzuerhalten oder zu verbessern; sie müssen ferner fachlich notwendig und wirtschaftlich sein. 2Bei Beschaffungsmaßnahmen ist auch die Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren zu berücksichtigen. 3Bei der Stellplatzförderung ist es nicht erforderlich, dass es sich bei dem Fahrzeug, das auf diesem Stellplatz untergebracht werden soll, um ein förderfähiges Fahrzeug handelt; ausreichend ist, dass das Fahrzeug
für die Erfüllung der gemeindlichen Pflichtaufgaben im abwehrenden Brandschutz und bei der technischen Hilfeleistung
oder
für die Erfüllung der Pflichtaufgabe der Landkreise für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich
erforderlich ist.

4.2   Maßnahmebeginn

Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO).

4.3   Technische Vorschriften

4.3.1   Feuerwehrhäuser

1Bei der Planung und Ausführung von Feuerwehrhäusern sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie die in der DIN 14092 Teil 1, 3 und 7 enthaltenen Festlegungen zur Sicherheit sowie zur Vorhaltung einer Einspeisemöglichkeit bzw. Notstromversorgung zu beachten. 2Für die Planung wird zudem empfohlen, auch die übrigen fachlichen Inhalte der DIN 14092 Teil 1, 3 und 7 zugrunde zu legen; bei Atemschutz-Übungsanlagen wird empfohlen, die DIN 14093 der Planung zugrunde zu legen.

4.3.2   Feuerwehrfahrzeuge, -anhänger und -geräte

1Die Fördergegenstände müssen den technischen Vorschriften sowie den anerkannten und geltenden Regeln der Technik entsprechen (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, einschlägige Normen sowie Bau- und Prüfvorschriften). 2Sie müssen, soweit erforderlich, geprüft und zugelassen oder anerkannt sein. 3Es muss sichergestellt sein, dass Feuerwehrfahrzeuge, -anhänger und -geräte ordnungsgemäß im Feuerwehrhaus untergebracht werden.

4.4   Besondere Einrichtungen in Feuerwehrhäusern

4.4.1   Schlauchpflegeeinrichtungen und deren Geräteausstattungen

1Die Schlauchpflege nach DIN 14092-7 soll aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch die Errichtung von Schlauchpflegeeinrichtungen durch leistungsfähige Feuerwehren, durch die Errichtung von Schlauchpflegeeinrichtungen, die durch mehrere andere Feuerwehren mitbenutzt werden oder durch die Mitbenutzung von bereits vorhandenen Schlauchpflegeeinrichtungen sichergestellt werden; dies ist Voraussetzung für die Förderung des Baus sowie der Beschaffung der technischen Grundausstattung in Schlauchtürmen und der zur Schlauchpflege erforderlichen Gerätegrundausstattung bzw. der Beschaffung von vollautomatischen Kompaktanlagen (Anlagen zum Waschen, Prüfen und Wickeln von Druckschläuchen). 2Für die Schlauchpflegeeinrichtungen wie auch Kompaktanlagen müssen die nach DIN 14092-7 erforderlichen Räume vorhanden sein.

4.4.2   Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen sowie deren Geräteausstattungen

1Atemschutzwerkstätten nach DIN 14092-7 und Atemschutz-Übungsanlagen nach DIN 14093 sollen von den Feuerwehren einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises gemeinsam genutzt werden. 2Der Bau und die Geräteausstattungen dieser Anlagen können deshalb in jeder kreisfreien Gemeinde und in jedem Landkreis grundsätzlich nur einmal gefördert werden.

4.4.3  

Die Förderung des Baus der in den Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 genannten Einrichtungen und der Beschaffung der entsprechenden Geräteausstattungen und technischen Ausstattung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Einrichtung nach Maßgabe der im Zuwendungsbescheid festzulegenden Voraussetzungen auch anderen Feuerwehren zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen.

4.4.4  

1Für Berufsfeuerwehren und Ständige Wachen werden bei Neubau und Erweiterung eines Feuerwehrhauses neben den notwendigen Stellplätzen, dem Bau von Schlauchtürmen, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen sowie der Beschaffung der technischen Grundausstattung in Schlauchtürmen und der Geräteausstattungen der in den Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 genannten Einrichtungen zusätzlich pauschal Flächen von der Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannt (siehe Anlage 1). 2Bei der Beurteilung der Notwendigkeit ist die DIN 14092 zugrunde zu legen.

4.5   Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Feuerwehrfahrzeuge, -anhänger und -geräte

4.5.1  

(Hilfeleistungs-)Löschgruppenfahrzeuge (H)LF 20 werden nur gefördert, wenn im Schutzbereich der Feuerwehr ein großes Gefahrenpotenzial (zum Beispiel mehrspurige Straße, größeres Gewerbe- und Industriegebiet) belegt werden kann und dies vom zuständigen Kreis- bzw. Stadtbrandrat oder Leiter der Berufsfeuerwehr in seiner fachlichen Stellungnahme bestätigt wird.

4.5.2  

1Der Gerätewagen-Tragkraftspritze GW-TS wird ausschließlich für Feuerwehren gefördert, deren einziges Einsatzmittel bisher ein Tragkraftspritzenanhänger TSA ist. 2Eine Förderung des Gerätewagen-Tragkraftspritze GW-TS erfolgt nur im Rahmen der den Förderbehörden dafür zugewiesenen Kontingente.

4.5.3  

Das Kleinalarmfahrzeug KLAF wird ausschließlich für Berufsfeuerwehren und Feuerwehren mit ständig besetzter Wache gefördert.

4.5.4  

1Die Druckluftschaumanlage DLS nach DIN EN 16327 wird nur bei Neu- oder Ersatzbeschaffung von MLF, (H)LF 10, (H)LF 20, LF 20 KatS, TLF-WB, TLF 3000 und TLF 4000 gefördert. 2Eine Nachrüstung von Bestandsfahrzeugen ist nicht förderfähig.

4.5.5  

1Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) und Gerätewagen Atem-/Strahlenschutz (GW-A/S) werden nur nach Maßgabe eines Stationierungsplans gefördert. 2In jedem Landkreis oder jeder kreisfreien Gemeinde werden maximal drei Gerätewagen Logistik 2 (GW-L2) mit Zusatzbeladung Modul „Wasserversorgung“ bzw. AB Schlauch (Modul „Wasserversorgung“ gemäß DIN 14555-22 oder ein anderes für die Feuerwehr geeignetes Wasserfördersystem) gefördert; auf diese Anzahl sind die bereits durch den Freistaat Bayern geförderten Systeme anzurechnen, die noch der Bindungsfrist unterliegen. 3Über den Ort der Stationierung entscheidet der Kreisbrandrat oder Stadtbrandrat bzw. Leiter der Berufsfeuerwehr im Einvernehmen mit der Regierung. 4In besonders begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration weitere Systeme zugelassen werden.

4.5.6  

1Tanklöschfahrzeuge (TLF) sollen nur gefördert werden, wenn die Feuerwehr über mindestens ein (Hilfeleistungs-)Löschgruppenfahrzeug verfügt. 2Das TLF 4000 soll nur gefördert werden, wenn die Feuerwehr bereits mit mindestens zwei (Hilfeleistungs-)Löschgruppenfahrzeugen ausgestattet ist und die fachliche Stellungnahme des zuständigen Kreis- bzw. Stadtbrandrats bzw. Leiters der Berufsfeuerwehr ein großes Gefahrenpotenzial (zum Beispiel mehrspurige Straße, größeres Gewerbe- und Industriegebiet) bestätigt. 3Für das TLF 3000 ist abweichend von der nach der einschlägigen Fahrzeugnorm vorgesehenen Fahrzeugkabine für einen Trupp auch eine Ausstattung mit einer Staffelkabine förderfähig. 4TLF 3000 mit Staffelkabine sollen nur gefördert werden, wenn die Feuerwehren innerhalb der Gemeinde über mindestens ein (Hilfeleistungs-)Löschgruppenfahrzeug verfügen.

4.5.7  

Wechselladersysteme (Trägerfahrzeuge und die in Anlage 2 genannten Abrollbehälter) sind nur dann förderfähig, wenn entsprechende schlüssige Konzepte vorgelegt und die Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme gegenüber der Beschaffung konventioneller Feuerwehrfahrzeuge nachgewiesen werden.

4.5.8  

Eine fahrbare Drehleiter wird nur als Drehleiter DLAK 23/12 oder DLAK 18/12 gefördert. 2Anstelle einer DLAK 23/12 oder einer DLAK 18/12 wird auch ein Teleskop-Gelenkmast in vergleichbarer Ausführung zur Brandbekämpfung gefördert, sofern er bei den Feuerwehren einer Gemeinde als Ergänzung für eine sonst notwendige zweite oder weitere Drehleiter beschafft werden soll. 3Diese Entscheidung ist unter einsatztaktischen Gesichtspunkten unter Mitwirkung des zuständigen Kreisbrandrats oder Stadtbrandrats bzw. Leiters der Berufsfeuerwehr und Beachtung der Nr. 4.3.2 eigenverantwortlich vor Ort zu treffen; Nr. 7.2 bleibt unberührt.

4.5.9  

Mehrzweckfahrzeuge MZF werden nur gefördert, wenn die Feuerwehr über mindestens ein Löschgruppenfahrzeug oder Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug verfügt.

4.5.10  

Mannschaftstransportwagen MTW werden nur gefördert, wenn die Feuerwehr über ein Löschfahrzeug mit Atemschutz (mindestens vier Pressluftatmer) verfügt.

4.5.11  

1Einsatzleitwagen ELW 1 werden nur gefördert, wenn die Feuerwehr über mindestens zwei Züge nach FwDV 3 verfügt. 2Eine Förderung erfolgt auch, sofern die Feuerwehr in einem auf Landkreisebene erstellten Stationierungskonzept für die Einsatzleitung mit entsprechenden Aufgaben vorgesehen ist.

4.5.12  

Gerätewagen Logistik 2 (GW-L2) ohne Zusatzbeladung Modul „Wasserversorgung“ und Versorgungs-Lkw werden ausschließlich zur Verwendung als Logistikfahrzeuge gefördert.

4.5.13  

1Verkehrssicherungsanhänger VSA und Vorwarneinrichtungen werden nur gefördert, wenn im Schutzbereich der Feuerwehr ein Abschnitt einer Bundesautobahn bzw. einer mehrspurig ausgebauten Schnellstraße liegt. 2Im Fall der Beschaffung durch einen Landkreis teilt der Kreisbrandrat in seiner Stellungnahme (Nr. 7.1.1) mit, bei welcher Feuerwehr die Stationierung erfolgen soll. 3Vorwarneinrichtungen werden entweder als Vorwarneinrichtung mit Dachträger oder als Anhänger mit LED-Vorwarnanzeiger gefördert. 4Die Feuerwehr muss für den Verkehrssicherungsanhänger VSA über ein geeignetes, möglichst schweres Zugfahrzeug und für den Anhänger mit LED-Vorwarnanzeiger bzw. für den Dachaufsetzer über ein geeignetes Zug-/Träger-Fahrzeug verfügen. 5Die Förderung einer Vorwarneinrichtung setzt zudem voraus, dass durch die Alarmierungsplanung sichergestellt wird, dass die Vorwarneinrichtung immer zusammen mit einem Verkehrssicherungsanhänger VSA zum Einsatz kommt. 6Die Vorwarneinrichtung muss den Anforderungen des Merkblatts „Vorwarneinrichtung – Mindestanforderungen des StMI“ entsprechen.

4.5.14  

1Tragkraftspritzen werden auf Feuerwehrfahrzeugen, sofern sie dort nach DIN bzw. Baubeschreibung als Normbeladung vorgesehen sind, ausschließlich als Normbeladung und in der dort beschriebenen Leistungsklasse gefördert. 2Für Löschgruppenfahrzeuge Katastrophenschutz LF 20 KatS wird die PFPN 10-2000 separat nur zum Zweck der ausfallbedingten Ersatzbeschaffung gefördert. 3Bis zur Marktverfügbarkeit des Pumpentyps PFPN 10-2000 wird für den Fahrzeugtyp LF 20 KatS ausschließlich der Pumpentyp PFPN 10-1500 gefördert.

4.5.15  

1Hilfeleistungssätze werden als hydraulische und alternativ auch als akkubetriebene Rettungssätze gefördert. 2Die Leistungswerte der zur Förderung beantragten Komponenten von Hilfeleistungssätzen dürfen nicht unter den Leistungsmindestwerten liegen, die in den jeweiligen aktuellen Fahrzeugnormen für die einzelnen Geräte festgelegt sind. 3Kombinationsgeräte (Kombi-Geräte) werden nicht gefördert. 4Akkubetriebene Rettungsgeräte (Spreizer, Schneidgeräte und Rettungszylinder) müssen mindestens vergleichbare Leistungswerte (zum Beispiel hinsichtlich Spreizkraft, Spreizweite, Schneidkraft, Schneidfähigkeit) wie hydraulisch betriebene Rettungsgeräte nach DIN EN 13204 aufweisen. 5Um eine ausreichend sichere Energieversorgung über einen längeren Zeitraum zu gewährleisten, müssen alle akkubetriebenen Rettungsgeräte zusätzlich mit einer Adapterlösung (Möglichkeit, die Rettungsgeräte auch über ein Netzteil mit elektrischer Energie zu versorgen) ausgestattet werden. 6Auf die Beschaffung eines Pumpenaggregats (Elektromotorpumpe oder Verbrennungsmotorpumpe) kann nur dann verzichtet werden, wenn ausschließlich akkubetriebene Rettungsgeräte (Spreizer, Schneidgeräte, Rettungszylinder) beschafft werden. 7Eine Förderung ist nicht nur für die Ersatzbeschaffung bzw. Erstbeschaffung kompletter Hilfeleistungssätze, sondern auch für deren einzelne Komponenten möglich. 8Neu beschaffte einzelne Komponenten müssen mit den weiterverwendeten Teilen kompatibel sein. 9Nach Abschluss der Beschaffungsmaßnahme muss ein kompletter Hilfeleistungssatz vorhanden sein, der den Leistungsmerkmalen nach Anlage 2 Tabelle 2.3 entspricht. 10Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
Ersatzbeschaffung:
Gerechnet ab dem Monat der Indienststellung muss der zu ersetzende Hilfeleistungssatz mindestens zehn Jahre alt sein; dieses Mindestalter müssen bei Beschaffung eines kompletten Hilfeleistungssatzes drei von vier Geräten (Spreizer, Schneidgerät, Rettungszylinder, Pumpenaggregat) des zu ersetzenden Hilfeleistungssatzes erfüllen; sofern der Hilfeleistungssatz bisher keine Rettungszylinder enthält, gilt das Mindestalter für Spreizer, Schneidgerät und Pumpenaggregat; bei Beschaffung von einzelnen Komponenten müssen diese mindestens zehn Jahre alt sein.
Der zu ersetzende Hilfeleistungssatz darf den Anforderungen, die nach aktuellem Stand der Fahrzeugtechnik an die Leistungsfähigkeit von hydraulischen Rettungsmitteln gestellt werden, nicht mehr entsprechen.
Der Hilfeleistungssatz muss in der Alarmierungsplanung für THL-Einsätze hinterlegt sein.
Der Hilfeleistungssatz muss auf einem Fahrzeug verlastet sein, das nach derzeit geltender bzw. im Zeitpunkt der Beschaffung des Fahrzeugs geltender Norm mit HLS bzw. mit Zusatzbeladung THL ausgestattet war. Dies gilt auch für Tanklöschfahrzeuge TLF 16/25, die mit einer entsprechenden Zusatzbeladung THL ausgestattet sind.
Erstbeschaffung:
Gefördert wird auch die erstmalige Ausstattung eines bereits im Dienst stehenden Fahrzeugs einer bislang nicht mit einem Hilfeleistungssatz ausgestatteten Feuerwehr wegen Aufnahme eines neuen Autobahnabschnitts oder Autobahnzubringers in den Schutzbereich bzw. eines mehrspurig erfolgten Ausbaus einer Bundesstraße im Schutzbereich.
Die Ausstattung erfolgt für ein bislang nicht mit einem Hilfeleistungssatz ausgerüstetes Fahrzeug, das nach der im Zeitpunkt der Beschaffung des Fahrzeugs geltenden Norm optional mit einem Hilfeleistungssatz ausgestattet werden kann.
Bedingungen und Förderausschluss:
Es muss sichergestellt sein, dass der komplette Hilfeleistungssatz (Umfang siehe Anlage 2 Tabelle 2.3) auf dem jeweiligen Fahrzeug vollständig verlastet und sicher untergebracht mitgeführt werden kann.
Bei der Erstbeschaffung eines zusätzlichen notwendigen Feuerwehrfahrzeugs, das nach DIN mit einem Hilfeleistungssatz auszustatten ist, ist zusammen mit dem Neufahrzeug auch der Hilfeleistungssatz zu beschaffen. Ebenso ist bei Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs, das nach DIN standardmäßig oder notwendigerweise optional mit einem Hilfeleistungssatz ausgestattet ist, grundsätzlich zusammen mit dem Neufahrzeug als Bestandteil der Beladung ein Hilfeleistungssatz zu beschaffen, sofern nicht ein den aktuellen Leistungsanforderungen entsprechender Hilfeleistungssatz bzw. wesentliche Bestandteile davon vom Vorgängerfahrzeug übernommen werden. Eine Förderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, da die Kosten für die Beschaffung eines Hilfeleistungssatzes bereits im Rahmen des Festbetrags bei der Fahrzeugförderung anteilig berücksichtigt sind. Wurde bei einer bereits erfolgten Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs vom Vorgängerfahrzeug ein Hilfeleistungssatz (mindestens: Spreizer, Schneidgerät und Pumpenaggregat) übernommen, so ist zur Vermeidung von Doppelförderungen eine Förderung frühestens zehn Jahre nach Indienststellung des Feuerwehrfahrzeugs möglich. Die Förderung der Ersatzbeschaffung eines Hilfeleistungssatzes HLS erfolgt nur dann, wenn die Bindungsfrist des Fahrzeugs, auf dem der Hilfeleistungssatz HLS verlastet werden soll, noch mindestens drei Jahre beträgt.

4.5.16  

1Gefördert werden nur neue Gegenstände; Vorführfahrzeuge (jedoch keine Anhänger) nur dann, wenn sie neuwertig und überholt sind und der Hersteller Gewähr wie für ein neues Fahrzeug leistet. 2Darüber hinaus sind für Vorführfahrzeuge folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
das Fahrzeug darf nicht älter als 18 Monate sein;
die bisherige Laufleistung des Fahrzeuges darf nicht mehr als 20 000 km betragen (Tachostand);
sofern das Fahrzeug einen Nebenantrieb besitzt (zum Beispiel bei Drehleitern), darf die Betriebsstundenzahl (bezogen auf den Nebenantrieb) maximal 200 Stunden betragen;
die Bereifung, die Lackierung und die Batterien müssen neuwertig sein;
für das Fahrzeug ist eine Abnahmeprüfung nach DIN EN 1846-2 durchzuführen;
in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 dürfen lediglich die Hersteller-/Aufbaufirma sowie der Fahrzeughändler als Vorbesitzer eingetragen sein.
3Sofern ein Feuerwehrfahrzeug oder -anhänger in Eigenregie von einer Feuerwehr selbst vollständig oder teilweise ausgebaut wird und durch diesen Eigenausbau die Gewährleistungspflicht des Fahrgestell- oder Aufbauherstellers eingeschränkt oder die Vornahme der Abnahmeprüfung durch den damit Beauftragten zurückgewiesen wird, wird eine Förderung nicht gewährt.

4.5.17  

Neu- und Ersatzbeschaffungen der Gerätegrundausstattung einer Vollstraße oder Halbstraße für die Schlauchpflege oder für die Geräteausstattung einer Atemschutzwerkstatt oder Atemschutz-Übungsanlage werden nur gefördert, wenn sich aufgrund der zu beschaffenden Gerätschaften ein Zuwendungsbetrag von mindestens 3 500 Euro ergibt.

4.6   Ergänzende Zuwendungsvoraussetzungen beim Bau von Feuerwehrhäusern – Baukostenzuschuss

1Sofern ein Vorhaben für den Bau eines Feuerwehrhauses von einem anderen Bauträger als dem Zuwendungsempfänger selbst durchgeführt wird und sich der Zuwendungsempfänger daran mit einem Baukostenzuschuss beteiligt, können ihm Zuwendungen zu seinem Baukostenzuschuss gewährt werden. 2Auf VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO wird dazu hingewiesen. 3Voraussetzung ist, dass
das Vorhaben des Bauträgers dem Zuwendungsempfänger die Last der eigenen Baumaßnahme eines Feuerwehrhauses abnimmt,
der Zuwendungsempfänger dem Vorhaben (insbesondere hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung) vor Beginn der Maßnahme zugestimmt hat; die Zustimmung darf erst nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO (das heißt erst nach Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn oder Erlass des Zuwendungsbescheids) endgültig erteilt werden,
die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel (für Neubau/Einbau/Erweiterung eines Feuerwehrhauses) sichergestellt ist,
die zweckentsprechende Nutzung der geförderten Maßnahme innerhalb der nach Nr. 7.4 geltenden Bindungsfrist sowie ein dem Baukostenzuschuss entsprechendes Benutzungsrecht des Zuwendungsempfängers während dieser Zeit dinglich gesichert sind (insbesondere durch Eintragung eines Nießbrauchs),
der Bauträger das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zu einer Prüfung der Baumaßnahme anerkennt,
der Bauträger sich verpflichtet, die Grundsätze nach Nr. 3 ANBest-K einzuhalten und er mit dem Vorhaben erst beginnt, wenn der Zuwendungsempfänger dem Baubeginn zugestimmt hat,
die fachlichen Voraussetzungen und Genehmigungen vorliegen.
4Für den Fall einer Nutzungsänderung vor Ablauf der in Nr. 7.4 angegebenen Bindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger dem Freistaat Bayern die gewährten Zuwendungen zeitanteilig zurückzuerstatten. 5VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO ist dabei zu beachten. 6Eine Zuwendung zum Baukostenzuschuss kann dabei nur bis zu der Höhe bewilligt werden, die bei einer unmittelbaren Trägerschaft der Baumaßnahme durch den Zuwendungsempfänger nach diesen Richtlinien bewilligt werden könnte.

4.7   Besondere Zuwendungsvoraussetzungen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen im Wege eines Raten- oder Mietkaufs

Unter folgenden zusätzlichen Voraussetzungen ist die Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs auch im Wege eines Raten- oder Mietkaufs förderfähig:
Der Eigentumserwerb muss bereits bei Vertragsabschluss vertraglich konkret festgelegt werden (nicht nur die Möglichkeit, sondern Eigentumsübergang zu einem konkreten Zeitpunkt). Der Eigentumserwerb muss spätestens mit dem Ablauf der Bindungsfrist (Nr. 7.4) erfolgen.
Es muss eine Anzahlung mindestens in Höhe der nach Anlage 2 zu erwartenden Zuwendung vereinbart werden.