Inhalt

FwZR
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Gemeinden, Landkreise sowie Verwaltungsgemeinschaften, denen die Mitgliedsgemeinden ihre Aufgaben im Feuerwehrwesen übertragen haben, und kommunale Zweckverbände erhalten.