Inhalt

FwZR
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7.   Verfahren

7.1   Form des Zuwendungsantrags, Unterlagen

7.1.1  

Abweichend von VV Nr. 3 und VV Nr. 14 zu Art. 44 BayHO gilt für das Antragsverfahren:
Der Zuwendungsantrag (Anlage 3) ist in einfacher Ausfertigung unmittelbar bei der zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen. Der Rechtsaufsichtsbehörde ist, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist, eine Kopie des Zuwendungsantrags zur Information zu übermitteln.
Dem Zuwendungsantrag sind bei Baumaßnahmen ein Übersichtsplan (Maßstab 1 : 5 000), ein Lageplan (Maßstab 1 : 1 000) sowie Baupläne, aus denen sich Art und Umfang des Bauvorhabens nachprüfbar ergeben (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), beizufügen.
Dem Zuwendungsantrag ist eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Kreis- bzw. Stadtbrandrats oder des Leiters der Berufsfeuerwehr beizufügen. Daraus muss sich zweifelsfrei ergeben, ob er die Maßnahme unter Berücksichtigung der Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren für notwendig hält und befürwortet.
Bei der Förderung des Baus von besonderen Einrichtungen nach den Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 in Feuerwehrhäusern sowie der Beschaffung der entsprechenden Geräteausstattungen und technischen Ausstattung ist die fachliche Notwendigkeit für die Errichtung und Beschaffung gesondert zu begründen.
Für die Förderung der Ersatzbeschaffung von Hilfeleistungssätzen muss der Zuwendungsantrag zudem folgende Angaben enthalten:
Angabe des Fahrzeugs mit Monat und Jahr der Indienststellung und amtlichem Kennzeichen, auf dem der zu ersetzende Hilfeleistungssatz verlastet ist,
Angabe zu Monat und Jahr der Indienststellung des zu ersetzenden Hilfeleistungssatzes bzw. der einzelnen Komponenten sowie Art und Typ, Baujahr, Seriennummer und Hersteller der zu ersetzenden Gerätschaften,
Art des zur Beschaffung vorgesehenen Hilfeleistungssatzes bzw. der einzelnen Komponenten,
schriftliche Bestätigung des Kreisbrandrats, Stadtbrandrats oder Leiters der Berufsfeuerwehr, dass das Fahrzeug, auf dem der zu ersetzende Hilfeleistungssatz bisher schon verlastet ist, in der Alarmierungsplanung für THL-Einsätze hinterlegt ist.

7.1.2   Vorzeitige Beschaffung, vorzeitiger Baubeginn

1Die Regierung kann, insbesondere wenn mit der Anfinanzierung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, unter Beachtung der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO in dringenden Einzelfällen zur Sicherstellung des Förderzwecks der Beschaffung oder dem Baubeginn noch vor der Bewilligung zustimmen. 2Hat das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration jährliche Höchstbeträge für die Zustimmungen festgelegt, dürfen diese nicht überschritten werden. 3Die Zustimmung ist auf Antrag schriftlich zu erteilen. 4Sie ist mit entsprechenden Auflagen und dem Hinweis auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3 zu den VV zu Art. 44 BayHO) und auf die Grundsätze über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (§ 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik, § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik) zu versehen. 5Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nicht besteht und der Antragsteller das Risiko auf sich nehmen muss, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. 6Die Zustimmung zur vorzeitigen Beschaffung bzw. zum vorzeitigen Baubeginn ist zu befristen.

7.2   Entscheidung über den Zuwendungsantrag

1Die Regierung entscheidet über den Zuwendungsantrag; sie hat dabei insbesondere die Ausstattung anderer Feuerwehren in der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren zu berücksichtigen. 2Sofern Abweichungen von den in Nr. 4.3.2 genannten technischen Vorschriften und Regeln gewünscht werden, sind diese frühzeitig, möglichst bereits zusammen mit der Feuerwehrförderung, zu beantragen. 3Solche Abweichungen sind nur dann zu gestatten, soweit der Förderzweck nicht verfehlt wird und auch Sicherheitsbelange nicht beeinträchtigt werden. 4Bei erheblichen Abweichungen von den technischen Vorschriften entscheidet die Regierung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

7.3   Bewilligung

1Die ANBest-K sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen, soweit nicht nach dieser Bekanntmachung Abweichungen vorgesehen sind. 2Bei Beschaffungen ist die Verpflichtung zur Abnahme nach Nr. 7.5 als Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen. 3Der Rechtsaufsichtsbehörde ist, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist, eine Kopie des Zuwendungsbescheids zu übermitteln.

7.4   Bindungsfrist

1Die Bindungsfrist für Feuerwehrhäuser sowie Schlauchpflegeeinrichtungen, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen beträgt 25 Jahre. 2Für die Geräteausstattungen und die technischen Ausstattungen der in den Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 genannten Einrichtungen beträgt sie 15 Jahre, für Feuerwehrfahrzeuge (einschließlich Abrollbehälter) mit Ausnahme von Mehrzweckfahrzeugen (MZF), Mannschaftstransportwagen (MTW), Einsatzleitwagen (ELW 1) und Tragkraftspritzenfahrzeugen (TSF) 20 Jahre bzw. bei Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen 15 Jahre, für alle übrigen Fördergegenstände (wie auch für Hilfeleistungssätze, Tragkraftspritzen PFPN, MZF, MTW, ELW 1 und TSF) zehn Jahre.

7.5   Abnahme

1Fahrzeuge und Anhänger einschließlich ihrer feuerwehrtechnischen Ausstattung und Beladung, soweit sie vom Hersteller mitgeliefert wird, müssen vor der Auslieferung bzw. Indienststellung auf Einhaltung der in Nr. 4.3.2 genannten Anforderungen unter Berücksichtigung der Nr. 7.2 Satz 2 geprüft und abgenommen werden, wenn sie von Zuwendungsempfängern ohne Berufsfeuerwehren oder Ständige Wachen beschafft werden. 2Fahrzeuge und Anhänger, die als baugleich gefördert werden sollen, sind gemeinsam zur Abnahme vorzustellen (siehe auch Nr. 5.1). 3Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. einem von einem Land eingesetzten Beauftragten für die Abnahme von Feuerwehrfahrzeugen durchzuführen. 4Die Abnahme kann auch durch die mit der Abnahme von Feuerwehrfahrzeugen der eigenen Kommune Beauftragten von Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen vorgenommen werden; Beauftragte von Berufsfeuerwehren können auch Fahrzeuge von Freiwilligen Feuerwehren anderer Kommunen abnehmen. 5Über das Abnahmeergebnis ist ein Abnahmeprotokoll nach Anlage 5 zu erstellen. 6Darin ist im Fall der Nr. 5.1 durch den mit der Abnahme Beauftragten auch die Baugleichheit zu bestätigen.

7.6   Nachweis der Verwendung

1Der Nachweis der Verwendung ist der Regierung rechtzeitig in einfacher Ausfertigung vorzulegen. 2Abweichend von den VV Nrn. 10 und 14 zu Art. 44 BayHO und Nr. 6 ANBest-K ist dafür das Formblatt nach Anlage 4, „Verwendungsbestätigung“, zu verwenden; zusammen mit dem Nachweis der Verwendung sind bei Fahrzeugbeschaffungen das Gutachten über die Abnahmeprüfung des Feuerwehrfahrzeugs sowie gegebenenfalls die Bestätigung über die Beseitigung von vorhandenen Mängeln und über die Prüfung der Mindestausrüstung vorzulegen. 3Werden baugleiche Fahrzeuge nach Nr. 5.1 beschafft, haben die an der gemeinschaftlichen Sammelbestellung beteiligten Gemeinden dies schriftlich zu bestätigen.

7.7   Beteiligungsverzicht

Eine Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung gemäß VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO unterbleibt auch dann, wenn die vorgesehene Zuwendung des Staates 1 000 000 Euro übersteigt.