Inhalt

FwZR
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Art und Umfang der Zuwendung

6.1   Art der Förderung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

6.2   Höhe der Zuwendung

1Die Höhe der Festbeträge für Feuerwehrhäuser, für zusätzlich notwendige Flächen bei Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen sowie für etwaige Schlauchtürme, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen richtet sich nach Anlage 1. 2Die Festbeträge decken dabei nicht nur anteilig die Kosten der Errichtung der notwendigen Stellplätze, sondern aller Räumlichkeiten ab, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb eines Feuerwehrhauses erforderlich sind. 3Für Neu- und Ersatzbeschaffungen von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten, von technischen Ausstattungen von Schlauchtürmen sowie von Geräteausstattungen für besondere Einrichtungen in Feuerwehrhäusern richtet sich die Höhe der Festbeträge nach Anlage 2. 4Die Festbeträge gelten bei Feuerwehrfahrzeugen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beladung vom Vorgängerfahrzeug übernommen wird. 5Für Kommunen, die nach den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms in der jeweils geltenden Fassung zum Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) gehören, gelten die besonderen Festbeträge für den RmbH (in Anlagen 1 und 2 jeweils gesondert ausgewiesen). 6Diese besonderen Festbeträge sind um fünf Prozent gegenüber dem Basisfestbetrag erhöht. 7Diese Erhöhungen werden automatisch gewährt, wenn der Zuwendungsberechtigte im Zeitpunkt des Maßnahmebeginns im Sinne der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO zu den besonders förderwürdigen Kommunen im Raum mit besonderem Handlungsbedarf zum jeweils geltenden Stand gehört (Anlage 7). 8Die Vorteile bei der Förderung bei kommunalen Kooperationen nach Nr. 5 werden daneben zusätzlich gewährt; der Zuschlag für kommunale Kooperation wird dabei vom Basisfestbetrag errechnet.

6.3   Mehrfachförderung

1Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn für eine Maßnahme neben Mitteln nach diesen Richtlinien auch andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden (siehe Nr. 4.7 der Fördergrundsätze der Staatsregierung). 2Werden für ein Vorhaben neben der Förderung aus Feuerschutzsteuermitteln nach diesen Richtlinien ausnahmsweise auch Fördermittel in Anspruch genommen, die zu einem anderen als dem unmittelbar nach Nr. 1 verfolgten Förderzweck, die Kommunen bei der Sicherstellung von abwehrendem Brandschutz und technischem Hilfsdienst zu unterstützen, bereitgestellt sind (zum Beispiel Förderungen im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Förderung der Elektromobilität oder zum Klimaschutz, auch aus Programmen der im Auftrag der Staatsregierung tätigen Förderbanken und des Förderinstituts BayernLabo), ist das grundsätzlich zugelassen. 3Gleiches gilt auch für andere Förderprogramme (zum Beispiel des Bundes), sofern in diesen Programmen eine Mehrfachförderung nicht ausgeschlossen ist.