Inhalt

FwZR
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5.   Kommunale Kooperationen

5.1   Gemeinsame Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen bzw. -anhängern durch mehrere Kommunen

1Beschaffen mehrere Kommunen notwendige baugleiche Feuerwehrfahrzeuge gemeinsam in der Weise, dass die Beschaffung jeweils im Namen und auf Rechnung der das Feuerwehrfahrzeug benötigenden Kommune erfolgt, erhöht sich der für das jeweilige Feuerwehrfahrzeug nach Anlage 2 vorgesehene Basisfestbetrag um zehn Prozent; Abrollbehälter für Wechselladersysteme nach DIN 14505 sowie Feuerwehranhänger gelten dabei als Feuerwehrfahrzeuge. 2Bei dieser gemeinsamen Beschaffung sind sowohl bezüglich der Kooperation als auch bezüglich der Bestellung der Feuerwehrfahrzeuge kartell- und vergaberechtliche Vorschriften sowie § 31 KommHV-Kameralistik bzw. § 30 KommHV-Doppik und die Vergabegrundsätze, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aufgrund § 31 KommHV-Kameralistik und § 30 KommHV-Doppik bekannt gegeben hat (Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018, AllMBl. S. 547, in der jeweils geltenden Fassung), zu beachten. 3Die Förderfähigkeit setzt zudem voraus, dass im Wege der Sammelbestellung baugleiche Feuerwehrfahrzeuge des gleichen Fahrzeugtyps, des gleichen Fahrgestells und des gleichen Aufbaus sowie der gleichen fest eingebauten feuerwehrtechnischen Ausstattung beschafft werden. 4Für Feuerwehranhänger gilt dies, soweit anwendbar, entsprechend. 5Ausnahmen nach Nr. 7.2 (Abweichung von den in Nr. 4.3.2 genannten technischen Vorschriften und Regeln) können hier nur für alle im Rahmen einer Sammelbestellung beschafften Fahrzeuge beantragt werden. 6Feuerwehrfahrzeuge und -anhänger, die als baugleich gefördert werden sollen, sind gemeinsam zur Abnahme (Nr. 7.5) vorzustellen. 7Die Baugleichheit ist durch den mit der Abnahme Beauftragten im Abnahmeprotokoll nach Anlage 5 zu bestätigen.

5.2   Gemeinschaftliche Feuerwehrhäuser mehrerer Kommunen, gemeinsame Atemschutz-Übungsanlagen, Atemschutzwerkstätten oder Schlauchpflegeeinrichtungen mehrerer Kommunen

5.2.1  

1Errichten mehrere Kommunen im Wege interkommunaler Zusammenarbeit ein gemeinschaftliches Feuerwehrhaus unter Erwerb des Eigentums neu, werden die für die Unterbringung der Feuerwehrfahrzeuge jeder beteiligten Kommune notwendigen Stellplätze für die Festsetzung der insgesamt nach Anlage 1 möglichen Förderung addiert. 2Die Verteilung der nach Anlage 1 entsprechend der Anzahl aller notwendigen Stellplätze möglichen Förderung erfolgt stellplatzweise nacheinander abwechselnd; sie beginnt mit dem ersten Stellplatz der Kommune, die im gemeinschaftlichen Feuerwehrhaus die geringste Anzahl an Stellplätzen errichtet. 3Der Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Feuerwehrhauses durch mehrere Kommunen gleichgestellt ist die Einrichtung eines neuen gemeinschaftlichen Feuerwehrhauses in ein zu diesem Zweck von den beteiligten Kommunen erworbenes Gebäude sowie der Einbau eines neuen gemeinschaftlichen Feuerwehrhauses in ein bereits im Eigentum der beteiligten Kommunen stehendes Gebäude durch Schaffung notwendiger Stellplätze im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit. 4Errichten am Bau beteiligte Kommunen jeweils die gleiche Anzahl notwendiger Stellplätze, wird die Förderung auf die beteiligten Kommunen zu gleichen Teilen aufgeteilt. 5Errichten zwei Kommunen ein gemeinschaftliches Feuerwehrhaus mit insgesamt zwei Stellplätzen, erhöht sich der Förderfestbetrag für jeden dieser Stellplätze um zehn Prozent.

5.2.2  

1Errichten mehrere Kommunen im Wege interkommunaler Zusammenarbeit eine gemeinschaftliche Atemschutz-Übungsanlage oder Atemschutzwerkstatt oder eine Einrichtung zur Schlauchpflege unter Erwerb des Eigentums neu, kann jeder beteiligten Kommune eine Förderung entsprechend der Höhe ihres Anteils an den Gesamtkosten der Errichtung gewährt werden, wenn die sonstigen Fördervoraussetzungen (insbesondere Nr. 4.4) vorliegen. 2Dies gilt auch für die gemeinschaftliche Beschaffung der Geräteausstattung einer Einrichtung nach den Nrn. 4.4.1 und 4.4.2. 3Die an die beteiligten Kommunen gewährten Zuwendungen dürfen dabei insgesamt die für diese Maßnahmen nach Anlage 1 und Anlage 2 Tabellen 2.1 und 2.2 vorgesehenen Festbeträge nicht übersteigen. 4Im Fall interkommunaler Zusammenarbeit erhöhen sich sowohl für die Baumaßnahme als auch für die Beschaffung der notwendigen Geräteausstattung die einschlägigen Basisfestbeträge um zehn Prozent.